Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für das Vorfahren des zum Klageverfahren notwendig Beigeladenen und zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen erstattungsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle notwendiger Beiladung sind auch die Kosten des Beigeladenen für das Vorverfahren erstattungsfähig, wenn der Beigeladene zu diesem Vorverfahren vom Beklagten hinzugezogenen worden ist, er es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten konnte, schon im Einspruchsverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen, und wenn der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen folglich auch im Vorverfahren aufgetreten ist und dieses durch Klärung des Sachverhaltes gefördert hat.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1, 3 S. 3, § 60 Abs. 3; AO § 360 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im Vorverfahren wird fürnotwendig erklärt.

 

Gründe

Es entspricht billigem Ermessen, dem Beigeladenen die Kosten des Vorverfahrens gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zuzuerkennen.

Dem Kläger wurden mit Urteil vom 20.03.2006 die Kosten des Beigeladenen auferlegt. Zu den Kosten gehören gemäß § 139 Abs.1 FGO die Aufwendungen aller Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (vgl. Tipke/Kruse/Brandis AO/FGO § 139 FGO Rz 125).

Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind erfüllt. Ein Vorverfahren hat geschwebt. An diesem war der Beigeladene beteiligt. Das Vorverfahren des Beigeladenen ist dem Klageverfahren unmittelbar und verfahrensnotwendig vorangegangen (vgl. Gräber/Stapperfend FGO 6. Auflage, § 139 Rz 113; Tipke/Kruse/Brandis AO/FGO § 139 FGO Rz 127). In den Fällen notwendiger Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO ist die Hinzuziehung zum Vorverfahren des Klägers nach § 360 Abs. 3 AO zwingend.

Der Beigeladene konnte sich dem Einspruchsverfahren nicht entziehen. Der Beigeladene konnte es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten, schon im Vorverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen ist im Vorverfahren aufgetreten und hat dieses durch Klärung des Sachverhaltes gefördert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2081705

EFG 2009, 207

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