Rz. 16
Zulässig ist es, neben dem Hauptantrag hilfsweise die Erledigungserklärung abzugeben, sodass bei Scheitern des Hauptantrags eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ergehen kann. Hierdurch wird der Kläger vom Kostenrisiko insoweit entlastet, als beim Unterliegen zwangsläufig die Kostenfolge nach § 135 Abs. 1 FGO eintritt, während der nach Billigkeitserwägungen zu treffende Kostenbeschluss eine differenzierendere Beurteilung ermöglicht und zu einer abweichenden Kostenregelung führen kann.[1] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, obwohl sie inhaltlich die Entscheidung über den Hauptantrag einschließt.[2]
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