Rz. 18

Grundsätzlich verbietet es sich, von einer Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, wenn dieser Rechtsstreit von Anfang an unzulässig war. Denn die Sache ist verfahrensrechtlich nicht an das Gericht gelangt.[1] Wird jedoch der Mangel der Zulässigkeit durch rückwirkende Wiedereinsetzung geheilt, so sind die übereinstimmenden Erklärungen wirksam. Hinsichtlich der Kostenfolge gilt, dass Wiedereinsetzungskosten der Antragsteller zu tragen hat[2], auch im Rahmen der nach § 138 Abs. 2 FGO zu treffenden Kostenentscheidung.[3]

Rspr. und Schrifttum differenzieren jedoch, ob es sich um eine unzulässige Klage oder ein unzulässiges Rechtsmittel handelt. Eine unzulässige Klage soll der Wirksamkeit einer übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärung nicht entgegenstehen.[4]

Demgegenüber wird eine übereinstimmende Erledigungserklärung dann für nicht ausreichend erachtet, wenn es sich um ein unzulässiges Rechtsmittelverfahren handelt. Wenn auch beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht nur im Klageverfahren, sondern auch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig sind, treten die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur ein, wenn die Revision statthaft und zulässig ist.[5]

[1] BFH v. 29.1.1986, I R 98/83, BFH/NV 1987, 176; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 FGO Rz. 50; Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 138 FGO Rz. 18.
[4] BFH v. 21.2.1975, III B 10/74, BStBl II 1975, 673; a. A. Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 138 FGO Rz. 18.

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