Leitsatz (amtlich)

Beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten sind auch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können jedoch nur eintreten, wenn die Revision statthaft und zulässig ist (vgl. auch BGH-Beschluß vom 27. Mai 1968 AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, und Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 91a Anm. 20).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1-2, § 138

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 426019

BStBl II 1985, 258

BFHE 1985, 8

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