Rz. 22

Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind, soweit ihre rechtlichen Interessen berührt werden, notwendig hinzuzuziehen.[1] Zum Einspruch des Erwerbers bzw. Veräußerers hinsichtlich der GrESt[2] ist der nicht einspruchsführende Teil nicht notwendig hinzuzuziehen.[3]

Im Streit über den Einheitswert eines einer GbR gehörenden Grundstücks sind, wenn kein vertretungsbefugter Gesellschafter nach § 48 Abs. 1, 2 AO vorhanden ist, alle am Bewertungsstichtag beteiligten Gesellschafter notwendig hinzuzuziehen.[4]

Bei dem Einspruch gegen eine Bewertung des Gesellschaftsanteils sind regelmäßig alle Anteilseigner notwendig hinzuzuziehen.[5] Die Hinzuziehung der sonstigen Anteilseigner kann nur dann unterbleiben, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen sein können.[6]

Bei dem Einspruch gegen einen LSt-Haftungsbescheid ist, wenn der Einspruch vom Arbeitnehmer erhoben worden ist, der Arbeitgeber notwendig hinzuzuziehen[7], wenn der Einspruch vom Arbeitgeber erhoben worden ist, der Arbeitnehmer nicht notwendig hinzuzuziehen. Beim Haftungsbescheid wegen mangelnden Steuerabzugs für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a EStG liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung nicht vor.[8]

Die Hinzuziehung der Steuerberaterkammer hat im Verfahren hinsichtlich der Rechtsstellung des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten gemäß § 360 Abs. 3 AO notwendig zu erfolgen.[9]

Bei dem Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 AStG eines Feststellungsbeteiligten sind die übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten notwendig hinzuzuziehen.[10]

Im Einspruchsverfahren einer KG gegen den Feststellungsbescheid über die verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG sind die Gesellschafter notwendig hinzuzuziehen, um deren Verluste es geht.[11] Dies gilt nicht, wenn der Feststellungsbescheid gesondert für jeden Gesellschafter erlassen und nicht mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte verbunden ist.[12]

Bei dem Einspruch eines Miterben auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen, die in der Person des Erblassers liegen, sind die übrigen Miterben nicht notwendig hinzuzuziehen.[13] Die Hinzuziehung der Miterben ist in dem Verfahren wegen der ESt-Festsetzung des Erblassers aber notwendig, wenn hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts zur Zusammenveranlagung des Erblassers Uneinigkeit besteht.[14]

Bei dem Einspruch eines Mieters in seiner ESt-Sache wegen der Nichtanerkennung eines Mietvertrags ist der Vermieter nicht notwendig und unmittelbar in seinen steuerrechtlichen Verhältnissen berührt.[15]

Durch den Streit über die Steuerbarkeit eines Umsatzes werden die rechtlichen Interessen des Vorsteuerabzugsberechtigten nicht berührt.[16]

Aus der Abtretung von Steueransprüchen folgt kein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten, sodass eine notwendige Hinzuziehung nicht erforderlich ist.[17]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge