Rz. 27

Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind, soweit ihre rechtlichen Interessen berührt werden, notwendig beizuladen[1].

 

Rz. 27a

Zur Klage des Erwerbers bzw. Veräußerers eines Grundstücks hinsichtlich der GrESt (§ 13 Nr. 1 GrEStG) ist der nicht klagende Teil nicht notwendig beizuladen[2].

 

Rz. 27b

Im Streit über den Einheitswert eines einer GbR gehörenden Grundstücks sind, wenn kein vertretungsbefugter Gesellschafter nach § 48 Abs. 1, 2 FGO vorhanden ist, alle am Bewertungsstichtag beteiligten Gesellschafter notwendig beizuladen[3]. Dies gilt auch für zwischenzeitlich ausgeschiedene Gesellschafter[4].

 

Rz. 27c

Da eine Zurechnungsfortschreibung – gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend – Feststellung in zwei Richtungen trifft, nämlich positiv, dass die wirtschaftliche Einheit nunmehr dem neuen Eigentümer, und negativ, dass sie nicht mehr früheren Eigentümern zuzurechnen ist, muss sie notwendig dem bisherigen Zurechnungsträger sowie dem nunmehrigen Zurechnungsträger gegenüber einheitlich erfolgen[5]. Wird ein unbebautes Grundstück im Weg einer Nachfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Eigentümer zugerechnet, kommt die notwendige Beiladung eines Dritten zum Verfahren des Eigentümers selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Eigentümer und dem Dritten ganz oder zum Teil dieselbe Grundstücksfläche zugerechnet wird[6].

 

Rz. 27d

Bei der Klage gegen eine Bewertung des Gesellschaftsanteils sind regelmäßig alle Anteilseigner notwendig beizuladen[7]. Die Beiladung der sonstigen Anteilseigner kann nur dann unterbleiben, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen sein können[8].

 

Rz. 27e

Bei der Klage gegen einen LSt-Haftungsbescheid ist, wenn die Klage vom Arbeitnehmer erhoben worden ist, der Arbeitgeber notwendig beizuladen[9], wenn die Klage vom Arbeitgeber erhoben worden ist, der Arbeitnehmer nicht notwendig beizuladen[10]

Beim Haftungsbescheid gegen den Vergütungsschuldner wegen mangelnden Steuerabzugs für beschränkt Stpfl. nach § 50a EStG liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vor[11].

 

Rz. 27f

In der ESt-Sache des Arbeitgebers, in der streitig ist, ob dessen Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind, sind die Angehörigen nicht notwendig beizuladen[12].

 

Rz. 27g

Die Beiladung der Steuerberaterkammer hat im Verfahren hinsichtlich der Rechtsstellung des Steuerberaters gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zu erfolgen[13].

 

Rz. 27h

Bei der Klage eines Miterben sind die übrigen Miterben regelmäßig nicht notwendig beizuladen, sofern sie nicht ihrerseits zivilrechtlich miteinander verbunden sind[14]. Die Beiladung der Miterben ist in dem Verfahren wegen der ESt-Festsetzung des Erblassers aber notwendig, wenn hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts zur Zusammenveranlagung des Erblassers Uneinigkeit besteht[15]. Vermächtnisnehmer sind zum Klageverfahren der Miterben wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft nicht notwendig beizuladen[16].

 

Rz. 27i

Bei der Klage des Vermieters wegen seiner ESt ist der Mieter auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn das FG den Mietvertrag steuerrechtlich nicht anerkennen will[17].

 

Rz. 27j

Bei der Umsatzsteuer werden bei einer Entscheidung im Verfahren des Unternehmers über die Steuerbarkeit eines Umsatzes die rechtlichen Interessen des Vorsteuerabzugsberechtigten nicht berührt[18]. Eine Entscheidung im Verfahren des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt, gestaltet selbst nicht unmittelbar die Rechtsverhältnisse des leistenden Unternehmers[19]. In beiden Fällen muss demgemäß eine notwendige Beiladung nicht erfolgen. Eine einfache Beiladung wäre zulässig[20], aber deren Unterlassen stellt keinen Verfahrensfehler dar[21].

 

Rz. 27k

Aus der Abtretung von Steueransprüchen folgt kein rechtliches Gebot an einer einheitlichen Entscheidung gegenüber den an der Abtretung Beteiligten, sodass eine notwendige Beiladung nicht erforderlich ist[22].

 

Rz. 27l

Aus der Pfändung eines Steueranspruchs ergibt sich nicht die Notwendigkeit der Beiladung zum Streit über Steueranspruch[23].

 

Rz. 27m

Im Fall der Insolvenz des Stpfl. geht das alleinige Klagerecht wegen einer Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter über[24], sofern der Insolvenzverwalter das insolvenzverstrickte Vermögen nicht freigegeben hat, soweit es die streitige Steuerfestsetzung betrifft. Eine Beiladung des Insolvenzschuldners im Verfahren des Insolvenzverwalters gegen diese Steuerfestsetzung kommt nicht in Betracht[25].

Bei einer unbefugt erhobenen und damit unzulässigen Klage des Insolvenzschuldners gegen die Steuerfestsetzung ist der Insolvenzverwalter nicht notwendig beizuladen[26].

[1] BFH v. 1.10.1981, I B 31, 32/84, BStBl II 1982, 130.
[2] Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 60 FGO Rz. 140.

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