Rn. 426

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wie andere Vermutungsregeln kann auch die Teilwertvermutung sowohl vom StPfl als auch von der FinVerw widerlegt werden. Die Teilwertschätzung unterliegt dabei der freien Beweiswürdigung aufgrund tatsächlicher Feststellungen (so Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 618 (Juli 2016) unter Verweis auf BFH BStBl III 1962, 510). Dabei ist die Darlegungslast ("Nachweispflicht") allerdings durch die gegebene Interessenlage einseitig auf die Schultern des StPfl gelegt. In aller Regel hat der StPfl ein Interesse an der Darlegung eines gegenüber dem Buchwert niedrigeren Teilwertes. Daraus könnte geschlossen werden, dass im umgekehrten Fall einer vom FA als erforderlich angesehenen Wertaufholungszuschreibung (Teilwertzuschreibung bei wiedergewonnener Werthaltigkeit nach vorangegangener Teilwertabschreibung, s Rn 505ff) das FA die entsprechende Feststellungslast trägt. Infolge der Gesetzesformulierung in § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG trifft auch für die Wertaufholungszuschreibung den StPfl das Obligo der Widerlegung einer Teilwertvermutung. Es gilt nämlich auch nach vorangegangener Teilwertabschreibung die Gesetzesregel ("Vermutung"), dass der Teilwert dem fortgeführten AK/HK entspricht. MaW: Für die (erstmalige) Teilwertabschreibung und für das Nichterfordernis der Rückgängigmachung zu einem späteren Bilanzstichtag hat immer der StPfl eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen (s Rn 507).

Gleiche Beweislastregeln – was die Ermittlung des Teilwerts und die Darlegung der Berechnungsgrößen anbetrifft – gelten für den StPfl und die FinVerw also nur in solchen Fällen, bei denen der Teilwert ohne vorliegenden Buchwert zu bestimmen ist (Einlagen, Entnahmen uÄ s Rn 1052ff). Im Urt BFH v 21.09.2016, X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 hat der BFH jedoch darauf hingewiesen, dass die Feststellungslast für den Eintritt und die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung beim StPfl liegen, gleichwohl die Anforderungen an diesen Nachweis nicht überspannt werden dürfen, zumal Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das Wertaufholungsgebot korrigiert werden können und der StPfl zu den Folgestichtagen auch die Feststellungslast für ein Andauern der Wertminderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit trägt.

 

Rn. 427

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Entkräftung der Teilwertvermutung für den StPfl wird erheblich durch die Zukunftsbezogenheit beeinflusst. Der (ökonomische) Wert eines WG hängt ausschließlich von den zukünftigen Ertragsmöglichkeiten ab (s Rn 418). Über zukünftige Ereignisse ist indes ein Beweis im eigentlichen Sinn nicht möglich. Die missverständliche Vokabel "Nachweis" sollte deshalb in vergleichbaren Fällen vermieden werden, auch wenn der Gesetzgeber gerade das Gegenteil tut. Jedenfalls ist bei einer engen (zivilrechtlichen) Auslegung von "Nachweispflicht" diese dem StPfl schon rein begrifflich nicht möglich. Diese Nachweispflicht kann deshalb sinnvoll nur als Darlegungslast verstanden werden (in vielen Fällen für den StPfl schon problematisch genug).

 

Rn. 428

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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