Rn. 507

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die gesetzliche Regelung zur Wertaufholung bzw Teilwertzuschreibung enthalten § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG für abnutzbare WG des AV und § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG, der § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG für entsprechend anwendbar erklärt, für nicht abnutzbare WG. Aus dem Wortlaut selbst geht hervor, dass steuerlich über eine entsprechende Auslegung des Gesetzeswortlautes nicht spekuliert werden muss. Die Gesetzestechnik zur Wertaufholungszuschreibung für steuerliche Zwecke ist nämlich ganz anders aufgezogen als diejenige nach § 253 Abs 5 S 1 HGB. § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG schreibt vor, dass zu jedem Bilanzstichtag die fortgeführten AK/HK anzusetzen sind, nimmt also keinerlei Rücksicht auf eine irgendwann einmal vorgenommene Teilwertabschreibung. In einem primären Bewertungsschritt ist in systematischer Betrachtung immer der fortgeführte Buchwert festzulegen, um im Anschluss daran das Erfordernis bzw die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung zu prüfen.

Die einmal vorgenommene Teilwertabschreibung steht also alle Jahre wieder zur Disposition. Die genannte Gesetzestechnik erklärt sich vermutlich vor dem Hintergrund der Beweisregeln, die entgegen der sonstigen einschlägigen Dogmatik für steuererhöhende Tatbestände (hier Teilwertzuschreibung) die Beweislast nicht dem FA, sondern dem StPfl aufbürdet (s Rn 426). Daraus folgt auch: Zu einer Wertaufholungszuschreibung kann es nur kommen, wenn vorgängig zu irgendeinem Bilanzstichtag einmal eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist.

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