Rn. 418

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem Begriff der "Cash generating unit" lässt sich anschaulich das Problem der Teilwertermittlung speziell und allg der Bilanzierung darstellen (s §§ 4,5 Rn 18ff (Briesemeister)). Vermögen ist nun einmal ökonomisch dadurch definiert, dass eine bestimmte Einheit (zB Maschine oder auch Unternehmen) in der Zukunft "Kassenüberschüsse" erzeugt. Da die zukünftige Entwicklung aber ungewiss ist, gelangen in die Wertermittlung in mehr oder weniger großem Umfang subjektive Erwartungen (nach der Teilwert-Legaldefinition des Erwerbers des Gesamtunternehmens). Die "Idee" des Teilwertes ist zwar die Bestimmung eines objektiven Marktwertes, doch dieser kann eben nur auf der Grundlage von subjektiven Erwartungen zustande kommen. Ein objektiver Vergleichsmaßstab ist idR nicht vorhanden – für ein Fabrikgebäude, für eine langfristige Ausleihung, für eine Beteiligung an einer nicht börsennotierten KapGes –, so dass in die Bestimmung des konkreten Bilanzwertes (Teilwertes) in aller Regel in hohem Umfang Schätzungs- und Ermessensgrößen einfließen. Häufig ist dieses Schätzungsermessen des StPfl in praxi auch durch das Interesse an einer niedrigeren Steuerbemessungsgrundlage des Kaufmanns und gegenläufige Ansichten der FinVerw geprägt. In vielen Fällen ergibt sich der angemessene Teilwert dann in der Mitte zwischen beiden Vorstellungen.

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