Rn. 505

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Steuerlich gilt ein Wertaufholungsgebot. Im Gegensatz zur Teilwertabschreibung hat der StPfl kein Wahlrecht. Vielmehr hat zu jedem Bilanzstichtag aufgrund des Wertaufholungsgebots ein Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten AK oder HK (Buchwert) oder des an deren Stelle tretenden Werts als der Bewertungsobergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze zu erfolgen. Sollte der Teilwert den Buchwert überschreiten und dieser aufgrund einer Teilwertabschreibung gemindert worden sein, ist eine Wertaufholung zwangsläufig. Aus steuerlicher Sicht ist eine Teilwertzuschreibung notwendig. Zur Wertobergrenze s Rn 502. Die Gründe für die Erhöhung des Teilwerts sind, wie im Handelsrecht auch, unbeachtlich.

Eine Zuschreibungspflicht besteht, wenn die konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind, aber auch dann, wenn sich der Teilwert aus anderen Gründen erhöht. Auch letztgenannte Gründe führen zwangsläufig zu einer Korrektur des Bilanzansatzes. Diese Notwendigkeit kann sich auch dann ergeben, wenn der StPfl eine dauernde Wertminderung nicht nachweisen kann oder will (vgl BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 Rz 27, dazu Farwick, StuB 2018, 315).

 

Rn. 506

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das handelsrechtliche Wertaufholungsgebot in § 253 Abs 5 S 1 HGB spricht vom Wegfall der Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung. Daraus wird mitunter abgeleitet, dass ganz konkret die betreffenden früheren Abschreibungsgründe weggefallen sein müssen und eine aus anderen Gründen eingetretene Werterhöhung unberücksichtigt zu bleiben hat.

 

Beispiel:

Ein Grundstück ist wegen Verkehrsbelästigung abgeschrieben worden. Später wird es aufgrund des Baus einer Umgehungsstraße wieder werthaltig.

Bei wörtlicher Auslegung könnte das Erfordernis der Wertaufholungszuschreibung bestritten werden. Die hM in der handelsrechtlichen Literatur lehnt diese Gesetzesinterpretation zu Recht ab. Es genügt für das Erfordernis einer Wertaufholungszuschreibung die wiedergewonnene Werthaltigkeit generell, korrespondierende Sachverhalte werden anerkannt (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung 2009, § 253 Tz 166).

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