Rn. 1

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

§ 55 EStG wurde durch Art 1 Nr 12 des Zweiten StÄndG 1971 in das G eingefügt. Die Regelung war erforderlich geworden, nachdem das BVerfG am 11.05.1970, BStBl II 1970, 579, die vormalige unterschiedslose Privilegierung der LuF bei der steuerlichen Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Grund u Boden für mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG unvereinbar erklärt hatte. In Umsetzung der BVerfGE v 11.05.1970, aaO, wurde § 4 Abs 1 S 5 EStG 1969, welcher die Wertveränderungen von betrieblichem Grund u Boden bei StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 bzw 3 EStG ermittelten, unberücksichtigt ließ, außer Kraft gesetzt (§ 52 Abs 3 EStG 1971). Korrespondierend wurde in § 69 BewG ein neuer Abs 4 eingefügt, wonach die Schutzvorschrift des § 69 Abs 2 BewG nicht gelten sollte für Grund u Boden, für den ein höherer Teilwert gem § 55 Abs 5 S 1 EStG festgestellt worden ist (zu den bewertungsrechtlichen Einzelheiten s Rn 96).

Mit EGAO 1977 v 14.12.1976, BStBl I 1976, 694 erfolgte in § 55 Abs 5 S 5 EStG eine (redaktionelle) Anpassung an die AO 1977.

Knapp 30 Jahre nach ihrer Einführung wurde die Vorschrift im Rahmen StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304, als Reaktion auf die Rspr des BFH (BFH v 05.03.1998, BStBl II 2003, 54; 2003, 56) zur Anwendung der Verlustausschlussklausel bei Abspaltung immaterieller WG vom Grund u Boden (Milchreferenzmenge) erneut geändert. In § 55 Abs 1 EStG wurde ein S 2 eingefügt u gleichzeitig wurde Abs 6 EStG geändert: Die Gesetzesänderung sollte die Rechtslage vor Ergehen der BFH-Entscheidungen v 05.03.1998 wieder herstellen, in dem geregelt wurde, dass von der Vorschrift nur der "nackte" Grund u Boden betroffen sei u nicht etwa sonstige damit zusammenhängende Nutzungsbefugnisse (insb die Milchreferenzmenge). Die Umsetzung des gesetzgeberischen Willens ist jedoch letztendlich am Widerstand des BFH gescheitert (s Rn 50 ff).

Durch das StEuglG v 19.12.2000, BStBl I 2001, 3 wurden die DM-Beträge mit Wirkung ab VZ 2002 auf Euro-Beträge umgestellt (s Rn 6).

In § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 S 1 EStG erfolgte durch das JStG 2008 eine redaktionelle Anpassung; diese hatte ihre Ursache in der Neufassung des BodenschätzungsG, in dessen § 9 BodenschätzungsG die Regelung zur Ermittlung der für steuerliche Zwecke maßgeblichen Ertragsmesszahlen (EMZ) erstmals gesetzlich verankert wurde. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden.

 

Rn. 2

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Für die nach Maßgabe des § 52 Abs 5 EStG 1971 stpfl werdenden Vorgänge der Veräußerung u Entnahme von zum AV gehörenden Grund u Boden mussten Einsatzwerte bestimmt werden, um den Gewinn aus diesen Vorgängen ermitteln zu können. Nach allg Grundsätzen hätten sich, da § 4 Abs 1 S 5 EStG 1969 zu den in § 52 Abs 5 EStG 1971 genannten Zeitpunkten weggefallen ist, die Teilwerte auf diese Zeitpunkte als maßgebliche Einsatzwerte für den zum BV gehörenden Grund u Boden angeboten. Die Verwirklichung dieses Prinzips schien dem Gesetzgeber aber aus praktischen Erwägungen heraus undurchführbar. In allen in Betracht kommenden Fällen hätten auf die Stichtage des § 52 Abs 5 EStG 1971 (01.07.1970 für LuF; 15.08.1971 für die anderen unter § 4 EStG fallenden StPfl) entweder die Teilwerte angesetzt u bei der Veranlagung überprüft, o es hätte im Zeitpunkt der stpfl Veräußerung o Entnahme der jeweilige Teilwert v 01.07.1970 bzw v 15.08.1971 nachträglich ermittelt werden müssen. Mit großer Wahrscheinlichkeit hätte dies nicht nur zu Schwierigkeiten in der objektiven Wertfindung, sondern auch zu Streitigkeiten zwischen FA u den StPfl geführt.

 

Rn. 3

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Aus dem Umstand, dass der Grund u Boden gem § 12 Nr 13 EStG 1920, §§ 12 Abs 1 S 2, 41, 42 Abs 1 S 2 Nr 1a EStG 1925 sowie § 4 Abs 1 S 5 EStG 1969 bis einschließlich 30.06.1970 bzw 14.08.1971 bei der Gewinnermittlung außer Betracht blieb, folgt jedoch nicht, dass diese Flächen nach heutigem Verständnis vordem PV gewesen wären. Wäre diese Annahme zutreffend, so hätten die einem luf, gewerblichen o einem freien Beruf dienenden Flächen bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung nur im Wege der Einlage zum Teilwert BV werden können. Wie sich jedoch § 55 Abs 1 EStG entnehmen lässt, war dies deshalb nicht erforderlich, weil betrieblich genutzter Grund u Boden ungeachtet der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 S 5 EStG 1969 (u seiner gleichlautenden Vorgängervorschriften) auch schon vor dem 01.07.1970 bzw 15.08.1971 zum betrieblichen AV gehörte (RFH 26.07.1933, RStBl 1933, 1144; BFH v 11.12.1952, BStBl III 1953, 50; BFH v 29.07.1973, BStBl II 1974, 55; BFH v 18.05.2000, BStBl II 2000, 524; BVerfG v 11.05.1970, BVerfGE 28, 227). Aus diesem Grunde sah § 55 Abs 7 EStG vor, diesen Grund u Boden auch nur "wie" eine Einlage zu behandeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge