Rn. 96

Stand: EL 65 – ET: 02/2005

Nach § 69 Abs 4 BewG idF VStRG v 17.04.1974, BGBl I 1974, 949, findet die Schutzvorschrift des § 69 Abs 2 BewG in den Fällen des § 55 Abs 5 S 1 EStG keine Anwendung. Nach § 69 Abs 2 BewG sind luf genutzte Flächen, die zu einem Betrieb der LuF gehören, der dem Betriebsinhaber als Existenzgrundlage dient, entgegen § 69 Abs 1 BewG nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als luf Zwecken dienen werden. Wurde für Flächen dieser Art der höhere Teilwert nach § 55 Abs 5 S 1 EStG beantragt, so war die Schutzvorschrift des § 69 Abs 2 BewG nicht anwendbar. In Anbetracht dieser (missverstandenen) Regelung haben viele LuF wegen der Befürchtung einer höheren GrSt-Belastung auf eine an sich gebotene Antragstellung nach § 55 Abs 5 S 1 EStG verzichtet, insb auch deshalb, weil die Klarstellung der FinVerw, dass die Beantragung eines höheren Teilwerts keinesfalls automatisch eine Bewertung dieser Flächen als Grundvermögen nach sich zieht, erst nach Ablauf der Frist für die Beantragung eines höheren Teilwerts bekannt wurde (vgl DB 1976, 459); auch in diesen Fällen war stets zu prüfen, ob nicht etwa die (geringeren) Voraussetzungen des § 69 Abs 1 BewG erfüllt waren.

Die praktische Bedeutung des § 69 Abs 4 BewG war gering, sieht man einmal davon ab, dass sie viele LuF von einer an sich begründeten Beantragung eines höheren Teilwerts abgehalten hat. Wegen weiterer Einzelheiten vgl Gürsching/Stenger, § 69 BewG, Rz 115 bis 121.

 

Rn. 97-99

Stand: EL 65 – ET: 02/2005

vorläufig frei

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