Rz. 113

[Autor/Stand] Weitere Voraussetzung für die Anwendung der einschränkenden Vorschriften nach Absatz 2 ist, dass die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung erfolgt i.d.R. von der sog. Hofstelle.

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Es ist aber nicht erforderlich, dass eine eigentliche Hofstelle vorhanden ist. So ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzung die Bezeichnung "Hofstelle" nicht üblich. In diesen Fällen erfolgt die Bewirtschaftung von einem entsprechenden Betriebszentrum aus. Auch dies genügt. Das Gesetz spricht bewusst nicht von einer "Hofstelle", sondern ganz allgemein von "Stelle". Hierzu wird in dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zu Drucks. IV/3508 bei § 51 BewG a.F. unter Buchstabe a ausgeführt: "... und dass sie von einem Betriebszentrum – nämlich von der ‚Hofstelle‘ oder in der Fassung des Finanzausschusses von der begrifflich etwas weitergefassten ‚Stelle‘ aus – ordnungsgemäß (ordnungsgemäß nachhaltig) bewirtschaftet werden".

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Im Gegensatz zu dem sonst sehr weitgehenden Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" im Bewertungsrecht setzt die Anwendung des Absatzes 2 eine gewisse Organisation von Boden, Gebäuden und Betriebsmitteln sowie die Bewirtschaftung von einer Hofstelle aus voraus.[4] Eine in größerer Entfernung von der Hofstelle liegende Fläche, die für Rechnung des Betriebsinhabers durch eine dritte Person bewirtschaftet wird, genießt nicht den Schutz des § 69 Abs. 2 BewG, weil deren Bewirtschaftung nicht vom Betriebszentrum des Betriebsinhabers aus erfolgt.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung hat zur Voraussetzung, dass die Flächen in einer geordneten Wirtschaftsweise bewirtschaftet werden. Liegt eine nachhaltige geordnete Bewirtschaftung im Hinblick auf die Lage der Fläche im Bebauungsgebiet einer Gemeinde, wegen der Größe der Fläche oder im Hinblick auf die baldige Nutzungsänderung nicht mehr vor, kommt § 69 Abs. 2 BewG nicht zur Anwendung.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2016

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge