Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39e EStG beschreibt das Verfahren zur Bildung und Anwendung der ELStAM. Die Vorschrift baut durch die Abschaffung der Papier-LSt-Karten (§ 39 EStG aF) und Einführung der ELStAM (§ 39e EStG) die elektronische Kommunikation zwischen ArbG und Steuerbehörden weiter aus. Die Norm dient vor allem der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Bürokratie durch Einsatz elektronischer Hilfsmittel sowohl auf Seiten der ArbG als auch auf Seiten der FinVerw. Darüber hinaus führt die Vorschrift auch zu einer Vereinfachung für den ArbN, da diesem gegenüber nunmehr allein das FA zuständig ist (Bergan/Jahn in Lademann, § 39e EStG Rz 14 (August 2018)).

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39e Abs 1 EStG regelt die Zuständigkeit von BZSt und ggf FA für das Bilden und Ändern von LSt-Abzugsmerkmalen sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung von LSt-Abzugsmerkmalen (s Rn 10ff). Durch § 39e Abs 2 EStG werden zum einen der Umfang der vom BZSt für Zwecke der Bereitstellung automatisiert abrufbarer LSt-Abzugsmerkmale gespeicherten Daten festgelegt (s Rn 20ff) und zum anderen Einzelheiten bzgl der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten durch die nach Landesrecht zuständigen Meldebehörden geregelt (s Rn 25ff). In § 39e Abs 3 EStG ist der Umfang der vom BZSt bereitgestellten ELStAM geregelt (s Rn 30ff). Die Regelungen in § 39e Abs 4 EStG legen sowohl dem ArbN als auch dem ArbG Informations- und Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Abruf der LSt-Abzugsmerkmale auf (s Rn 40ff). § 39e Abs 5 EStG legt fest, für welchen Zeitraum die ELStAM vom ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs anzuwenden sind (s Rn 50ff). Nach § 39e Abs 5a EStG kann bei Vorliegen sog verschiedenartiger Bezüge der LSt-Abzug nach der Steuerklasse VI auch ohne Abruf weiterer ELStAM erfolgen (s Rn 60ff). § 39e Abs 6 EStG regelt die Bekanntgabe sowie das Sperren des Abrufs der ELStAM und statuiert eine Mitteilungspflicht des ArbN gegenüber dem FA, sofern ihm bekannt wird, dass die gebildeten ELStAM zu seinen Gunsten abweichen (s Rn 70ff). Nach § 39e Abs 7 EStG können ArbG zur Vermeidung unbilliger Härten von der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren befreit werden (s Rn 80ff). § 39e Abs 8 EStG verpflichtet das Wohnsitz-FA eines unbeschränkt estpfl ArbN, diesem eine Bescheinigung für den LSt-Abzug auszustellen, solange dem ArbN keine ID-Nr zugeteilt worden ist (s Rn 90ff). § 39e Abs 9 EStG regelt das Verfahren bis zur vollständigen Einführung der Wirtschafts-ID-Nr (s Rn 100ff). Abschließend regelt § 39e Abs 10 EStG die Verwendungsmöglichkeiten der beim BZSt gespeicherten Daten (s Rn 105).

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