Rn. 105

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39e Abs 10 EStG können die beim BZSt nach § 39e Abs 2 EStG gespeicherten Daten auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2 EStG) des StPfl für VZ ab 2005 verarbeitet werden. Die Vorschrift soll die FinVerw dabei unterstützen, eine gleichmäßige Einkommensbesteuerung sicherzustellen und durchzuführen, indem die nach § 39e Abs 2 S 1 EStG gespeicherten Daten für einkommensteuerlich nicht erfasste StPfl zur Prüfung der EStPfl und bei einkommensteuerlich bereits erfassten StPfl zur Durchführung der Einkommensbesteuerung nach § 46 EStG verwandt werden können.

Durch diese finanzverwaltungsinterne Zusammenführung von vorhandenen Mitteilungen zu Besteuerungsgrundlagen soll es möglich sein, die Steuerfälle gezielt auszuwählen und dadurch bereits im Vorfeld für eine große Anzahl von StPfl bürokratische Belastungen durch Anfragen zur Klärung der steuerlichen Verhältnisse oder durch die Abgabe einer ESt-Erklärung zu vermeiden (BT-Drucks 16/10188, 25).

 

Rn. 106

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch Art 6 Nr 1a des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen – GrRentG – v 12.08.2020 (BGBl I 2020, 1879) wurde in § 39e Abs 10 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2021 ergänzend eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens nach § 97a SGB VI festgelegt (BT-Drucks 19/20711, 35).

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