Rn. 80

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Betriebsstätten-FA auf Antrag des ArbG gemäß § 39e Abs 7 S 1 EStG zulassen, dass dieser nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnimmt (Ermessen).

Eine unbillige Härte iSd § 39e Abs 7 S 1 EStG soll insb bei einem ArbG vorliegen, für den die Kommunikation über das Internet mangels technischer Möglichkeiten und Voraussetzungen oder persönlich, zB altersbedingt, unzumutbar ist. Ein begründeter Antrag soll regelmäßig auch dann vorliegen, wenn und solange es dem ArbG nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Dies ist insb der Fall, wenn der ArbG finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen, er kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder in nächster Zeit eine Umstellung der Buchhaltungs- bzw Abrechnungsprogramme oder seiner PC- oder Datenverarbeitungsgeräte beabsichtigt (BT-Drucks 16/6290, 65). Bei der Prüfung einer unbilligen Härte kann auf die Grundsätze zu § 150 Abs 8 AO zurückgegriffen werden (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 123; auch s Schindler in Gosch, AO/FGO, § 150 AO Rz 59ff).

Regelmäßig kein Härtefall soll vorliegen, wenn der ArbG die Lohnabrechnung durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe oder einen anderen Dienstleister erstellen lässt (BT-Drucks 16/6290, 65).

 

Rn. 81

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Einem Antrag eines ArbG ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich ArbN im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt iSd § 39a SGB IV bzw § 276a SGB VI beschäftigt und die LSt vom Arbeitslohn/-entgelt nicht pauschal erhebt, ist nach § 39e Abs 7 S 2 EStG stattzugeben (gebundene Entscheidung; s BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 124).

 

Rn. 82

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der ArbG hat gemäß § 39e Abs 7 S 3 EStG dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-ID-Nr (s § 39e Abs 9 EStG, s Rn 100f) ein Verzeichnis der beschäftigten ArbN mit Angabe der ID-Nr und des Tages der Geburt des ArbN beizufügen.

 

Rn. 83

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom ArbG zu unterschreiben (§ 39e Abs 7 S 4 EStG). In dem Antrag sind die Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls darzulegen (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 122). Der amtliche Vordruck sieht neben den gesetzlich vorgesehenen Angaben ergänzend Angaben dazu vor, ob es sich um ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt, und ggf die Höhe des bei einem weiteren Dienstverhältnis nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG zu berücksichtigenden Betrags (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 126).

 

Rn. 84

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Erkennt das Betriebsstätten-FA das Vorliegen einer unbilligen Härte für den ArbG an, stellt es diesem gemäß § 39e Abs 7 S 5 EStG die LSt-Abzugsmerkmale des ArbN aus den beim BZSt gespeicherten Daten – sowie etwaige Änderungen – in Papierform für die Durchführung des LSt-Abzugs für ein Kj zur Verfügung (arbeitgeberbezogener Ausdruck der ELStAM). Diese Bescheinigungen sind nur für den beantragenden ArbG bestimmt und dürfen von einem weiteren ArbG nicht als Grundlage für den LSt-Abzug herangezogen werden (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 127). Das Betriebsstätten-FA vermerkt die dem ArbG erteilte Genehmigung für das Ersatzverfahren in dem Datenbestand (sog Genehmigungsmerker; BT-Drucks 16/6290, 65).

 

Rn. 85

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Bescheinigungen sowie etwaige Änderungsmitteilungen sind vom ArbG als Belege zum Lohnkonto zu nehmen (§ 41 Abs 1 EStG) und bis zum Ablauf des Kj aufzubewahren (§ 39e Abs 7 S 6 EStG).

 

Rn. 86

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Aufgrund der Verweise in § 39e Abs 7 S 7 EStG hat der ArbG die Daten der Bescheinigung für die Dauer des Dienstverhältnisses dem LSt-Abzug zugrunde zu legen (§ 39e Abs 5 S 1 EStG, s Rn 50) und in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben (§ 39e Abs 5 S 2 EStG, s Rn 51), mit deren Aushändigung sie auch dem ArbN gegenüber als bekanntgegeben gelten (§ 39e Abs 6 S 3 EStG, s Rn 72).

 

Rn. 87

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39e Abs 7 S 8 EStG ist der ArbG dazu verpflichtet, den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Betriebsstätten-FA, das ihm die Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Diese Mitteilung ist erforderlich, da der folgende ArbG die LSt-Abzugsmerkmale des ArbN benötigt, um den LSt-Abzug zutreffend durchführen zu können.

 

Rn. 88

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Auch nach Genehmigung zur Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung in § 39e Abs 7 EStG kann der ArbG jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zum elektronischen Abrufverfahren übergehen (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 125).

 

Rn. 89

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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