Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39e Abs 1 S 1 Hs 1 EStG bildet das BZSt für jeden ArbN grds automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge nach § 38b Abs 2 S 1 EStG als LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 Abs 4 S 1 Nr 1 u 2 EStG).

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für Änderungen ist aufgrund des Verweises in § 39e Abs 1 S 1 Hs 2 EStG auf § 39 Abs 2 EStG das dafür zuständige Wohnsitz- oder Betriebsstätten-FA zuständig (s § 39 Rn 30ff (Mues)).

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Soweit das FA in den Fällen des § 39 EStG LSt-Abzugsmerkmale selbst bildet (s § 39 Rn 11 (Mues)), schreibt § 39e Abs 1 S 2 EStG vor, dass diese dem BZSt zum Zwecke der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den ArbG mitgeteilt werden.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39e Abs 1 S 3 EStG werden die LSt-Abzugsmerkmale durch das BZSt frühestens mit Wirkung von Beginn an des Kj, für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses, bereitgestellt.

 

Rn. 14–19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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