Rn. 400

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der StPfl kann auf Antrag eine "Steuerfestsetzung entsprechend" § 32d Abs 3 S 2 EStG für KapErtr, die der KapSt unterlegen haben, erreichen ("Wahlveranlagung zum pauschalen Steuersatz", s Rn 150). KapErtr, die nicht der KapSt unterlegen haben, sind nach § 32d Abs 3 S 1 EStG zwingend zu veranlagen. Durch die nach § 32d Abs 4 EStG mögliche, antragsgebundene Wahlveranlagung (§ 43 Abs 5 S 3 EStG; dazu FG Ha v 10.06.2016, 5 K 185/13, EFG 2016, 1432) soll in den Fällen, in denen das "Massenverfahren" der KapSt und AbgSt aus verschiedenen Gründen nicht zum Ziel einer abschließenden Besteuerung an der Quelle (§ 43 Abs 5 S 1 EStG) führt, eine Überprüfung iRd Veranlagung ermöglicht werden. Zum Charakter als Überprüfung des Einbehalts von KapSt s auch BFH v 03.12.2019, VIII R 8/16, DStR 2020, 1180.

 

Rn. 401

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Das Gesetz zählt für die Wahlveranlagung in § 32d Abs 4 EStG mögliche Gründe auf (s auch Kühner, in H/H/R, § 32d EStG Rz 75, 279. Lfg Mai 2017). Die Auflistung ist allerdings nicht erschöpfend (Wortlaut "insb"): Danach sind dies Fälle

 

Rn. 402

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Im Fall eines zu hohen Einbehalts von KapSt kann der StPfl den zutreffenden Ansatz in der Wahlveranlagung nach § 32d Abs 4 EStG geltend machen (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 182). Zum Verhältnis zur Anmeldung der KapSt s auch FG Köln v 05.08.2015, 3 K 1040/15, EFG 2016, 93, nachgehend BFH v 20.11.2018, VIII R 45/15, BStBl II 2019, 306; Fölsing, BB 2016, 422). Zur Bedeutung beim beschränkt StPfl (§ 1 Abs 4 EStG) Homuth, IWB 2017, 246, 250.

 

Rn. 403

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der Antrag ist nach dem Gesetzeswortlaut

Zitat

"mit der ESt-Erklärung"

zu stellen. Die Formulierung "spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung" (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG) findet sich hier nicht, so dass der Antrag nach der gesetzlichen Regelung unbefristet, dh bis zur Bestandskraft der ESt-Festsetzung gestellt werden kann (BFH v 28.07.2015, VIII R 50/14, BStBl II 2015, 894 Rz 26; bestätigt durch BFH v 21.08.2019, X R 16/17, BStBl II 2020, 99). Nach der Abgabe der ESt-Erklärung muss eine Steuerfestsetzung allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung verfahrensrechtlich noch änderbar sein (§ 172 Abs 1 AO).

Bei der Anwendung der Änderungsnorm des § 173 AO wegen nachträglicher Tatsachen ist allerdings die besondere Art der Unterscheidung einer höheren (§ 173 Abs 1 Nr 1 AO) oder niedrigeren (§ 173 Abs 1 Nr 2 AO) Steuer durch den BFH zu beachten. Diese bezieht nicht nur die festgesetzte ESt, sondern auch die durch den Abzug vom KapErtr abgegoltene ESt in den Vergleich ein (zuletzt BFH v 21.08.2019, X R 16/17, BStBl II 2020, 99 Rz 41). Zur Ablehnung eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO BFH v 21.08.2019, X R 16/17, BStBl II 2020, 99 Rz 45; zur parallelen verfahrensrechtlichen Fragestellung bei § 32d Abs 6 EStGRn 500.

 

Rn. 404

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zur Verrechnung positiver Einkünfte aus KapVerm mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten findet § 32d Abs 4 EStG keine Anwendung (s auch Jachmann-Michel in Drüen/Hey/Mellinghoff, FS 100 Jahre BFH, OVS 2018, 1279, 1290). In diesem Fall muss der StPfl den Antrag nach § 32d Abs 6 EStG stellen (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 146).

Zur Bedeutung bei der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten BFH v 29.08.2017, VIII R 23/15, BStBl II 2019, 54; BMF v 17.01.2019, BStBl I 2019, 51 Rz 118.

 

Rn. 405–409

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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