Rn. 500

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Günstigerprüfung wird durch einen Antrag des StPfl initiiert. Über eine Frist für die Antragstellung sagt § 32d Abs 6 EStG nichts aus (Weiss, NWB 2016, 334, 342). Daher handelt es sich nach Auffassung des BFH bei dem Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG um ein unbefristetes Wahlrecht, das bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ausgeübt werden kann (so auch AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 149).

Für eine mögliche Änderung eines Steuerbescheids muss allerdings § 173 Abs 1 Nr 2 AO beachtet werden. Danach kommt eine Änderung nur in Betracht, wenn den StPfl an dem nachträglichen Bekanntwerden von abgegolten besteuerten Kapitaleinkünften kein grobes Verschulden trifft (BFH v 12.05.2015, VIII R 14/13, BStBl II 2015, 806; Weiss, AO-StB 2015, 288; Sikorski, NWB 2016, 621, 625 kritisiert die Abweichung von der üblichen Praxis bei der Unterscheidung zwischen Nr 1 und Nr 2 des § 173 Abs 1 AO); zur Saldierung bei "unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang" nach § 173 Abs 1 Nr 2 S 2 AO s FG BBg v 30.01.2020, 4 K 4105/18. Zur möglichen Anwendung des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) als Änderungsnorm s FG Köln v 30.03.2017, 15 K 2258/14, EFG 2017, 1592; Rev BFH VIII R 6/17; ablehnend hierzu jedoch FG BBg v 30.01.2020, 4 K 4105/18.

 

Rn. 501

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ein grobes Verschulden iSd § 173 Abs 1 Nr 2 AO lässt sich bei steuerlichen Laien häufig verneinen (Sikorski, NWB 2016, 621, 626). Bei steuerlich beratenen StPfl hingegen wird diese Argumentation meist nicht verfangen (Weiss, GmbHR 2016, 1053, 1054 mwN; zum Maßstab BFH v 29.08.2017, VIII R 33/15, BStBl II 2018, 69; Weiss, AO-StB 2018, 5).

Zur Bedeutung der Anrechnung im Erhebungsverfahren bei der Beurteilung des § 173 AOFG Nds v 17.05.2017, 3 K 268/15, EFG 2018, 1333; Rev BFH VIII R 7/18.

 

Rn. 502

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Eine Rücknahme des Antrags ist bis zum Eintritt der Bestandskraft des ESt-Änderungsbescheids möglich (dazu FG BdW v 06.10.2016, 3 K 2692/15).

 

Rn. 503

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der Antrag verpflichtet die FinBeh, die Überprüfung nach § 32d Abs 6 S 1 EStG vorzunehmen. Ergibt sich dabei ein für den StPfl ungünstigeres Ergebnis als bei der Besteuerung nach § 32d Abs 1 EStG, so gilt der Antrag als nicht gestellt (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 150). Abzustellen ist dabei nach § 32d Abs 6 S 1 EStG auf einen Vergleich der "ESt einschließlich Zuschlagsteuern". Diese muss niedriger ausfallen als bei einer Besteuerung nach § 32d Abs 1 EStG.

Zu den Effekten des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 v 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften und der Vorteilhaftigkeit einer Veranlagung dieser Einkünfte s Broer, DB 2019, 2461.

 

Rn. 504

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Der Antrag kann auch nicht zu Lasten des StPfl "unterstellt" werden (FG Münster v 07.12.2016, 11 K 2115/15 E, EFG 2017, 294; Weiss, ISR 2017, 80; Gühne, NWB 2017, 1511).

 

Rn. 505–509

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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