Entscheidungsstichwort (Thema)

Materiell-rechtliche Überprüfung einer Kapitalertragsteueranmeldung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den von einem Kreditinstitut vorgenommenen Steuerabzug und damit gegen die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Kapitalertragsteuer-Anmeldung können nicht im Rahmen eines Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen diese Kapitalertragsteuer-Anmeldung geltend gemacht werden.

2) Ein solcher Einwand muss vielmehr gemäß § 43 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Wahl- bzw. Antragsveranlagung geltend gemacht und gegebenenfalls mit den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen weiterverfolgt werden.

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 5 S. 3, § 45a Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen VIII R 45/15)

BFH (Aktenzeichen I R 78/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die seitens der A-Bank (A-Bank) für den Kläger für den Zeitraum Oktober 2012 beim Beklagten abgegebene Kapitalertragsteuer-Anmeldung rechtmäßig ist und ob der vom Kläger hiergegen erhobene Einspruch sowie die vorliegende Klage im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2012 noch zulässig sind.

Der Kläger hielt zunächst 290 Aktien des amerikanischen Unternehmens Kraft Foods Group Inc. (Kraft Foods Group Inc.).

Am 05.10.2012 erhielt der Kläger eine mit dem Betreff „Entflechtung (Spin-off)” versehene Mitteilung der A-Bank, wonach seinem Depot mit Valuta 05.10.2012 Wertpapiere zu folgenden Bedingungen gutgeschrieben worden seien:

„Im Verhältnis 3:1 Einbuchung vom 96,6670 Stück Kraft Foods Group Inc…

Als Ergebnis der Entflechtung erhalten Sie zusätzlich Aktien der Kraft Foods Group Inc.”

In dieser Mitteilung wurde zudem eine Ermittlung der steuerrelevanten Erträge vorgenommen.

„Unbarer Ertrag aus Kapitalmaßnahmen und Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer: 3.284,74 €.”

Die Kapitalertragsteuer wurde mit 24,45 % auf 3.284,74 € = 803,12 €, der Solidaritätszuschlag hierauf mit 44,17 € sowie die Kirchensteuer mit 72,28 € errechnet. Der Gesamtbetrag in Höhe von 919,57 € wurde mit Valuta 05.12.2012 dem Konto des Klägers belastet.

Mit der streitbefangenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Oktober 2012 vom 12.11.2012 wurde der Betrag in Höhe von 919,57 € von der A-Bank beim Beklagten angemeldet.

Mit Schreiben vom 13.03.2013 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass am 08.10.2012 die A-Bank sein Konto mit Kapitalertragsteuern in Höhe von 919,57 € für den „Spin-off” einer US-Gesellschaft belastet habe. Die Steuern seien von der A-Bank an den Beklagten abgeführt worden.

Diese Belastung sei unrichtig, da der Vorgang nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerpflichtig sei.

Der Kläger habe sich aus diesem Grunde an das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt A1 gewandt. Dieses habe ihm mitgeteilt, dass etwaige Fehler bei der Steuerberechnung im Verhältnis zur A-Bank zu regeln seien. Daraufhin habe der Kläger die A-Bank um Stornierung der unberechtigten Abbuchung gebeten. Dies habe die A-Bank unter Verweis auf die Steuerrichtlinien abgelehnt und mitgeteilt, sie teile die Auffassung des BFH nicht.

Daraufhin habe sich der Kläger erneut an das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt A1 gewandt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach Ablehnung dieses Antrags habe er das Finanzgericht Köln angerufen, das seinen Antrag mit Beschluss vom 11.03.2013 zum Aktenzeichen 15 V 69/13 als unzulässig zurückgewiesen habe, da er die Steueranmeldung des Kreditinstituts nach § 45 a EStG aus eigenem Recht anfechten könne.

Aus diesem Grunde wandte sich der Kläger nunmehr an den Beklagten und begehrte die Vollziehung des gegenüber der A-Bank ergangenen und den Kläger drittbelastenden Steuerbescheides hinsichtlich der steuerlichen Erfassung des oben genannten „Spin-offs” auszusetzen und die einbehaltene Steuer entsprechend dem geltenden Steuerrecht an den Kläger auszuzahlen.

In der Folgezeit führte der Kläger mit dem Beklagten eine ausführliche Korrespondenz, in der in verfahrensrechtlicher Hinsicht u.a. die Fragen behandelt wurden, ob es sich bei dem vorgenannten Schreiben des Klägers um einen Einspruch gegen die streitbefangene Kapitalertragsteuer-Anmeldung handele, dieser Einspruch wegen Fristablaufs unzulässig sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme und ob dem Kläger gegen eine als Steuerbescheid geltende Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A-Bank eine Einspruchsbefugnis zustehe.

Am 10.02.2014 erließ das für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers und seiner Ehefrau zuständige Finanzamt A1 den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2012. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der am 12.06.2014 aus für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Gründen zu einer Änderung dieses Einkommensteuerbescheides im Weg einer Teilabhilfe nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führte.

Das Einspruchsverfahren ist beim Finanzamt A1 d...

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