Rn. 347

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 10 S 1 EStG stellt alle "Einnahmen" einer solchen Gastfamilie, die einen behinderten/von Behinderung bedrohten Menschen betreffen, unter weiteren (insbesondere s Rn 352ff) Voraussetzungen steuerfrei. Mit dem Begriff der "Einnahme" ist der Brutto-Zufluss gemeint, dh, dieser ist Gegenstand der Steuerbefreiung. Welche Aufwendungen damit zusammenhängen, ist belanglos. Andernfalls würde man von "Einkünften" sprechen (zu den Begrifflichkeiten s § 2 Rn 37, 186 (Handzik)).

 

Rn. 348

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Entsprechend der allgemeinen Begriffsdefinition handelt es sich auch hier bei den "Einnahmen" um (tatsächliche) Zuflüsse in Geld oder Geldeswert.

 

Rn. 349

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nachdem "alle" Einnahmen gemeint sind, kommt es nicht darauf an, ob diese

  • einmalig oder laufend sind
  • wie hoch diese sind (beachte aber die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift!)
  • wie die Einnahmen ggf aufgrund unterschiedlicher Leistungsbeiträge zwischen den Mitgliedern der Gastfamilie aufzuteilen wären
  • ob die Zahlungen der Sozialleistungsträger ggf rechtswidrig gezahlt wurden und ggf rückforderbar wären.
 

Rn. 350

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Gesetzgeber will dabei (BT-Drucks 16/11108, 14, Bericht Finanzausschuss) auch die Einnahmen aus einem persönlichen Budget (§ 17 SGB IX aF = § 29 SGB IX nF) mit umfasst wissen. Nach § 17 Abs 2 SGB IX aF = § 29 Abs 1 S 1 SGB IX nF) können Teilhabeleistungen auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Solche persönlichen Budgets werden idR als Geldleistung erbracht, auch Gutscheine sind denkbar (§ 17 Abs 3 SGB IX aF = § 29 Abs S 2 S 1, 2 SGB IX).

 

Rn. 351

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nicht zuletzt auch im Umkehrschluss aus § 3 Nr 10 S 3 EStG sowie aus der allgemeinen Regelung in § 3c Abs 1 EStG ergibt sich, dass mit solchen steuerfreien Einnahmen wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängende Ausgaben nicht abzugsfähig sind.

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