Rn. 186

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Einnahmen sind Zuflüsse von Gütern in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge, s § 8 Abs 2 EStG) vor Abzug der Ausgaben. Dieser Begriff gilt für § 2 Abs 2 Nr 2, § 4 Abs 3 S 1, § 8, § 50a Abs 4 S 1 EStG. Zu den Einnahmen rechnen idR nur tatsächliche Vermögenszuflüsse.

Durch die Rückzahlung von Einnahmen entstehende negative Einnahmen sind Vermögensabflüsse und als WK zu behandeln, s Rn 190.

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