Rn. 190

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

So wie als Einnahmen im Zweifel nur tatsächliche Vermögenszuflüsse gewertet werden können, so ist auch der Begriff der WK idR auf tatsächliche Vermögensabflüsse begrenzt (Ausnahme: WK-Pauschbeträge, § 9a EStG).

Zurückgezahlte WK sind Einkünfte aus der Einkunftsart, bei der die WK vorher abgezogen worden waren (BFH BStBl II 1993, 748; 1994, 348; 1995, 118).

Umgekehrt müssten zurückgezahlte Einnahmen WK sein. S Rn 186.

Die Rückzahlung einer vGA ist eine Einlage, es liegen nicht etwa negative Einnahmen oder WK aus KapVerm vor (BFH VIII R 7/99, BStBl II 2001, 173; BFH VIII R 10/07, DB 2010, 1486; H 8.9 KStH 2015 "Rückgewähr einer Einlage"; Lang in D/P/M, § 8 Abs 3 KStG Teil C Rz 720, Februar 2020). Für die Behandlung als Einlage macht es keinen Unterschied, ob die Rückzahlung aufgrund Satzungsklausel, § 31 GmbH oder gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht beruht (BFH VIII R 10/07, DB 2010, 1486).

Zur Frage des Abzugs von Drittaufwand vgl Handzik, s § 7 Rn 44 ff und Nacke, NWB 44/2021, 3250.

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