Rn. 1246e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers" ist unverändert geblieben. Die Ausführungen unter s Rn 1232–1233 gelten daher nach wie vor. Daher sind auch der Leistende (s Rn 1234) und der Leistungsempfänger (s Rn 1235) dieselben.

 

Rn. 1246f

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

"Arbeitslohn", der nach § 3 Nr 34 EStG unter den dortigen Voraussetzungen steuerfrei ist, liegt schon erst gar nicht vor, wenn die Gesundheitsförderungsleistungen des ArbG im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden (BMF vom 20.04.2021, BStBl I 2021,700 Tz 35 ff; s auch ergänzend dazu OFD Karlsruhe vom 21.07.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073 Tz 35–38), zB:

(1) Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zB Duschanlagen
(2) betriebseigener Fitnessraum
(3) Arbeitsplatzausstattung, zB höhenverstellbarer Schreibtisch
(4) Bildschirmarbeitsplatzbrille aufgrund ärztlicher Verordnung
(5) Schutzimpfungen lt Empfehlung STIKO.

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