Rn. 1246l

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die FinVerw unterscheidet wie folgt (H 3.34 LStH 2023 iVm BMF vom 20.04.2021, BStBl I 2021, 700 Tz 5ff):

(1)

Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V)

(a)

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen (Tz 6–14 BMF aaO)

Die meisten Krankenkassen lassen ihre Leistungen unter dieser Prävention nach § 20 Abs 4 Nr 1 SGB V im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die "Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleisters "Team Gesundheit GmbH" prüfen und zertifizieren. Die Kurse finden idR außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den ArbG bezuschusst. Leistet der ArbG solch einen Zuschuss an die Krankenkasse, ist der auf den teilnehmenden ArbN entfallende Zuschuss nach § 3 Nr 34 EStG steuerfrei. Die Teilnahme muss jeder ArbN mit einer Teilnahmebescheinigung nachweisen (Einzelheiten Tz 9ff BMF aaO).

(b)

Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des ArbG

Für Leistungen, die der ArbG zu dieser Prävention gewährt, kommt § 3 Nr 34 EStG in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen damit beauftragten Dritten zertifiziert sind (Tz 12–14 BMF aaO). S auch OFD Karlsruhe vom 21.07.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073 Tz 12–15.

(2)

Nicht zertifizierte Präventionskurse des ArbG (Tz 15–18 BMF aaO)

Im Auftrag des ArbG allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse sind mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen nicht zertifiziert. Sie können aber trotzdem steuerfrei sein, wenn die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde/wird oder die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für gesetzlich Versicherte angeboten werden (Tz 15–18 BMF aaO mit weiteren Einzelheiten). S auch OFD Karlsruhe vom 21.07.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073 Tz 16–19.

(3) Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil"

Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind nach § 3 Nr 34 EStG steuerfrei, wenn die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil" erbracht werden. Sie müssen im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit Bedarfsanalyse und unter Einbindung der Beschäftigten sowie, falls vorhanden, der verantwortlichen Fachkräfte im Betrieb erbracht werden und werden insbesondere in Form von Kursen/Vorträgen in Gruppen durchgeführt (Tz 21–30 BMF aaO mit weiteren Einzelheiten sowie OFD Karlsruhe vom 21.07.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073 Tz 20–30).

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