Gesundheitsförderungsleistungen des Ar­beit­ge­ber­s

Das BMF hat zu § 3 Nr. 34 EStG Stellung genommen und mit einer sog. Umsetzungshilfe Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung von Gesundheitsförderungsleistungen geregelt.

Arbeitgeber haben seit einigen Jahren die Möglichkeit, steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung an die Beschäftigten zu zahlen oder selbst steuerfrei derartige Maßnahmen durchzuführen. Der Freibetrag für Leistungen zur Gesundheits­förderung ist ab 2020 auf 600 EUR jährlich angehoben worden.

Erstmals hat die Finanzverwaltung nun mit einer sog. Umsetzungshilfe Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung geregelt. Dort werden insbesondere die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise erläutert. Eine gewichtige Rolle spielt dabei auch die neuerdings notwendige Zertifizierung vieler Maßnahmen.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG

Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 34 EStG geregelt. Danach bleiben die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 20 und 20b SGB V) genügen.

Die steuerliche Förderung ist damit im Grundsatz für die beiden folgenden Varianten möglich:

  • Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der "Zentrale Prüfstelle Prävention" zertifiziert sind (Präventionskurse);
  • sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeit­gebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung oder Anrechnung auf den Arbeitslohn ist ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs 4 EStG).

Leistungen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention

Zertifizierte externe Maßnahmen

Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention werden grundsätzlich in Form von Präventionskursen erbracht. Sie sollen den Einzelnen motivieren und befähigen, Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen. Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltens­bezogenen Prävention erfolgt durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die "Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleistungsunternehmens "Team Gesundheit GmbH". Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Zertifizierte Arbeitgebermaßnahmen

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung ebenfalls in Betracht, wenn die Leistungen zertifiziert sind. Im Regelfall wird der Arbeitgeber eine bereits zertifizierte Leistung einkaufen und seinen Mitarbeitern anbieten. Erforderlich ist dabei, dass

  • der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs inhaltlich identisch ist,
  • das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
  • das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.

Das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Im Einzelfall kann die Leistung auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert werden.

Gleichgestellte Kurse ohne Zertifikat

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht jedoch im Regelfall keine Zertifizierungsmöglichkeit, insbesondere aufgrund fehlender Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen. Obwohl diese Kurse streng genommen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, gewährt die Verwaltung unter weiteren Voraussetzungen die Anwendung der Steuerbefreiung (Schreiben v. 20.4.2021, Rn. 15): Der Kurs muss inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z.B. „Rücken-Fit“) identisch sein. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stunden­verlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Von den individuellen Präventionskursen sind die verhaltensbezogenen Interventionen zu unterscheiden, die Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungs­prozesses erbringen können. Dabei geht es um eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeitstätigkeit und der Arbeitsbedingungen sowie den Aufbau und die Stärkung gesundheits­förderlicher Strukturen. Nicht der Einzelne ist primär Adressat, sondern die strukturellen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz sollen gesundheitsförderlich gestaltet werden.

Dabei kann es sich beispielsweise um Angebote handeln

  • zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
  • zum bewegungsförderlichen Arbeiten,
  • zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag und
  • zur Suchtprävention im Betrieb.

Begünstigt sind z. B. Maßnahmen wie die "Bewegte Pause". Sie werden insbesondere in Form von Kursen bzw. Vorträgen in Gruppen durchgeführt. Eine Zertifizierung derartiger Maßnahmen ist grds. nicht vorgesehen. Die Umsetzungshilfe der Verwaltung enthält zahlreiche weitere Beispiele zu den vorstehenden Angebotsgruppen (BMF, Schreiben v. 20.4.2021, Rn. 22 ff.).

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Leistungen müssen im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses erfolgen. Dazu gehört eine Analyse des Bedarfs (zum Beispiel durch Befragung der Mitarbeiter und/oder Analyse des Krankenstandes) und eine Einbeziehung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und ggf. der Betriebsärzte.

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung außerhalb des Betriebsgeländes erbracht werden. Der Arbeitgeber hat die Teilnahme­bescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Maßnahme unter den vorstehenden Voraussetzungen umgesetzt wurde. Bei begünstigten Vorträgen genügt bereits eine vom Arbeitgeber zu führende Anwesenheitsliste, aus der sich zudem der wesentliche Inhalt des Vortrags ergibt.

Vom Freibetrag ausgeschlossene Angebote

Ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind u.a.

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios (sie fallen auch nicht anteilig unter die Steuerbefreiung), 
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, 
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (z.B. Spinning),
  • Massagen und physiotherapeutische Behandlungen,
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung,
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen.

Das BMF-Schreiben enthält unter Rn. 34 diese und weitere nicht begünstigte Maßnahmen.

Tipp: Wenn der Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio eine Firmenmitgliedschaft für seine Mitarbeiter abschließt, kommt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.07.2020 - VI R 14/18) eine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von monatlich aktuell 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) in Betracht.

Bewertung und Zufluss der steuerfreien Leistungen

Die Leistungen des Arbeitgebers fließen den Mitarbeitern mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu. Sie sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zuzahlungen der Mitarbeiter sind anzurechnen. Die Verwaltung hat grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit den tatsächlichen Auf­wendungen des Arbeitgebers bewertet werden (BMF, Schreiben v. 20.4.2021, Rn. 32). Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Mitarbeiter aufzuteilen und jeweils im Lohnkonto entsprechend zu dokumentieren.

Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse

Leistungen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer sind oftmals im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Solche Leistungen sind kein Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Hier erübrigt sich die Prüfung sich eine Prüfung des Freibetrags und damit auch die Bewertung. Die Umsetzungshilfe der Finanzverwaltung zur Gesundheitsförderung enthält auch zu den Leistungen im Arbeitgeberinteresse zahlreiche Beispiele (BMF, Schreiben v. 20.4.2021, Rn. 37).

Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind u.a:

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen,
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und einen betriebseigenen Fitnessraum,
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse oder Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (Tennis, Squash und Golf),
  • Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt),
  • Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch),
  • zahlreiche Beratungsleistungen rund um die Gesundheit von Mitarbeitern,
  • die Gestellung/Bezuschussung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung (ohne Rezept findet auch die Steuerbefreiung keine Anwendung),
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen (allerdings höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden),
  • und ganz aktuell Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).

BMF, Schreiben v. 20.4.2021, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Gesundheit, Lohnsteuer