Rn. 610

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 16 EStG aF befreite bestimmte Vergütungen an ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes (dh in der "Privatwirtschaft") von ihrem ArbG von der ESt. Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (vom 20.04.2009, BGBl I 2009, 536) wurde der Verweis auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG wegen der Änderung dieser Vorschrift angepasst, und zwar ab VZ 2007 (Art 1 Nr 1, Nr 8a des Gesetzes).

 

Rn. 611

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Vorbemerkung zur Terminologie: "Reisekosten" ist der Oberbegriff, er umfasste (BFH BStBl II 2013, 169):

 
Unterbegriff Erläuterung dazu
Fahrtkosten R 9.5. LStR 2011
Verpflegungsmehraufwendungen R 9.6. LStR 2011
Übernachtungskosten R 9.7. LStR 2011
Reisenebenkosten R 9.8. LStR 2011
 

Rn. 612

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es gilt:

 
Gegenstand der Erstattung durch den ArbG Erstattungsgrenze ("soweit")
Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten
Verpflegungsmehraufwendungen Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Nur Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG
Umzugskosten Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ohne Unterfall Verpflegungsmehraufwendungen Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Erstattungsgrenzen der § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, § 9 Abs 5, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung – Unterfall Verpflegungsmehraufwendungen Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Nur Pauschbeträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung – Unterfall Familienheimfahrten Nur beruflich veranlasste Mehraufwendungen kann der ArbG steuerfrei erstatten; zusätzlich: Nur Pauschbeträge nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG
 

Rn. 613

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu § 50aEStG s Rn 22.

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