Rn. 22

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 50a EStG wurde durch Art 1 Nr 36, 41 Buchst x JStG 2009 (vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) für nach dem 31.12.2008 zufließende Vergütungen grundlegend wegen europarechtlicher Bedenken geändert (s § 50a Rn 1 (Loose). Zur Neuregelung s H 50a.2 EStH 2021 iVm BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350. § 50a Abs 2 EStG sieht eine sog Bruttobesteuerung und § 50a Abs 3 EStG für EU-/EWR-StPfl eine sog Nettobesteuerung vor. Bei der Bruttobesteuerung nach § 50a Abs 2 EStG sind 15 % bzw 30 % der gesamten "Einnahmen" Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Da aber nur dem Steuerabzug unterliegen kann, was auch stpfl ist, können nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Erst recht gilt dies für die Nettobesteuerung nach § 50a Abs 3 EStG. S Erläut zu § 50a EStG (Loose).

 

Rn. 23–29

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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