Rn. 107

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

IRd § 17 EStG ist zu prüfen, welche Auswirkung das Halten eigener Anteile durch die KapGes auf die Beteiligungsquote der übrigen Gesellschafter hat.

Eigene Anteile sind nach Ansicht des BFH bei der Ermittlung des maßgeblichen Nennkapitals nicht zu berücksichtigen, dh, sie sind von der Summe des tatsächlichen Nennkapitals abzuziehen. Nach Ansicht des BFH und der FinVerw mindern die eigenen Anteile die Bezugsgröße Nennkapital, nach der sich bestimmt, ob eine Beteiligung nach § 17 EStG steuerverhaftet ist oder nicht (BFH vom 24.09.1970, IV R 138/69, BStBl II 1971, 89; BFH vom 18.04.1989, VIII R 329/84, BFH/NV 1990, 27; H 17 Abs 2 EStH 2021 "Eigene Anteile"). Bezogen auf dieses geminderte Nennkapital erhöht sich somit die steuerlich maßgebliche Beteiligung des Gesellschafters.

 

Beispiel:

Das Stammkapital der T-GmbH beträgt EUR 100 000. Der Gesellschafter G ist nominell zu 0,9 % an der T-GmbH beteiligt (nominelle Beteiligung 0,9 % vom EUR 100 000 = EUR 900). Die T-GmbH hält eigene Anteile von EUR 15 000.

Lösung:

Von dem Stammkapital der T-GmbH ist ein Betrag von EUR 15 000 abzuziehen (= EUR 85 000). Die maßgebliche Beteiligungsquote des G beträgt 1,06 % (EUR 900 im Verhältnis zu EUR 85 000).

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