Ergänzender Hinweis: Nr. 105, 106 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 105 f.).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Eine Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze liegt vor, wenn der Täter gegen eine Rechtspflicht verstoßen hat, die ihm im Interesse der Besteuerung auferlegt ist[2]. Die meisten steuerlichen Rechtspflichten ergeben sich aus den einzelnen Steuergesetzen und dem 1. und 2. Teil der AO. Sie können jedoch auch in den Bußgeldvorschriften selbst oder den Durchführungsbestimmungen zu den einzelnen Steuergesetzen enthalten sein. Eine Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze kann nur dann mit Geldbuße geahndet werden, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG)[3]. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gelten die Grundsätze "nulla poena sine culpa"[4] und "in dubio pro reo"[5].

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Der Bußgeldtatbestand muss in einem "Steuergesetz" enthalten sein. Steuergesetz in diesem Sinne ist jede steuerlichen Zwecken dienende Rechtsnorm, und zwar von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bis hin zur Beitreibung des Steueranspruchs. Der Gesetzesbegriff ist im materiellen Sinne zu verstehen, so dass auch Verordnungen oder Satzungen erfasst werden[7]. Zu den Steuergesetzen gehören insbesondere die AO selbst und die Gesetze, die die einzelnen Steuern regeln und sichern (vgl. §§ 3, 4 AO), für deren Verwaltung die AO gilt.

Steuergesetze in diesem Sinne sind daher vor allem die §§ 378–383b AO. Zu den Steuergesetzen i.S.d. § 377 AO gehören aber nicht nur die genannten Vorschriften der AO, sondern auch Bestimmungen aus Einzelsteuergesetzen wie insbesondere § 50e EStG (Rz. 249 f.), § 50f EStG (Rz. 258 f.), § 33 Abs. 4 ErbStG (Rz. 263 f.) und § 26a UStG (Rz. 281 ff.).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Daneben gehören eine Reihe von Zuwiderhandlungen gegen Verbrauchsteuergesetze zu den Steuergesetzen im Sinne der Norm, wie z.B. § 24 KaffeeStG, § 30 BierStG, §§ 36, 37 TabStG (s. auch Rz. 274 ff.).

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Nicht unter den Begriff der Steuerordnungswidrigkeit i.S.d. § 377 Abs. 1 AO fällt dagegen § 130 OWiG[10] (s. dazu Rz. 171 ff.). Hierbei handelt es sich wesensmäßig nicht um eine Steuerordnungswidrigkeit, auch wenn kraft Verweisung (§ 131 Abs. 3 OWiG, §§ 409, 410 AO) die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Steuerordnungswidrigkeiten anwendbar sind. Das Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von mit Bußgeld bedrohten Handlungen kann sich zwar auf Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze beziehen[11]; der Unrechtsgehalt der Handlungen liegt jedoch nicht in der Verletzung von Steuerpflichten, sondern in der Verletzung der Aufsichtspflicht (s. dazu Rz. 183). § 130 OWiG dient daher seinem Wesen nach nicht steuerlichen Zwecken. Das Bußgeldverfahren der AO (§§ 409412 AO) findet aber auch hier Anwendung, soweit der Aufsichtspflichtverletzung im Einzelfall eine Steuerverfehlung zugrunde liegt[12]. In diesem Fall ist die FinB zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 130 OWiG zuständig (§ 131 Abs. 3, § 36 Abs. 1 OWiG, § 386 Abs. 1 Satz 2 AO, Nr. 109 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 109)[13].

Keine Steuerordnungswidrigkeiten sind zudem Verstöße gegen Berufs- oder Standespflichten wie z.B. die Bußgeldnormen der §§ 160163 StBerG[14] (s. dazu Rz. 204 ff.), für deren Verfolgung und Ahndung allerdings die FinB zuständig sind (vgl. § 164 StBerG). Gleiches gilt für berufsrechtliche Verstöße von Steuerberatern gem. § 56 GwG.

Der Bannbruch bleibt eine Straftat und ist mithin keine Steuerordnungswidrigkeit, auch wenn er wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO nur als Ordnungswidrigkeit nach anderen Vorschriften mit Geldbuße geahndet wird.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Den Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellt sind Handlungen, die sich auf Prämien und Zulagen beziehen, soweit die einzelnen Gesetze die materiellen Bußgeldvorschriften der §§ 377 ff. AO für entsprechend anwendbar erklären. Es gelten daher entsprechend:

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Des Weiteren ist eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der AO bei

vorgesehen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Zollordnungswidrigkeiten i.S.d. § 377 Abs. 1 AO sind Verstöße gegen Zollgesetze mit entsprechender Bußgeldandrohung. Diese Bußgeldvorschriften müssen eine ausdrückliche Verweisung auf §§ 381, 382 AO enthalten. Da Zölle begrifflich zu den Steuern gehören (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 AO), sind derartige Sanktionsnormen gleichfalls Steuerordnungswidrigkeiten[18]. Eigenständige Bedeutung hat die Hervorhebung dieses...

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