a) Entwicklung der Norm

 

Rz. 281

[Autor/Stand] Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 91/680/EWG (des Rates vom 16.12.1991) zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG[2] in deutsches Recht wurde § 26a UStG durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.8.1992 mit Wirkung zum 1.1.1993 eingeführt[3]. Zwischenzeitlich erfolgten diverse Änderungen und Erweiterungen durch die StÄndG 2001 und 2003, das SchwarzarbeitsbekämpfungsG 2004, das EURLUmsG und das JStG 2009. Die ursprüngliche Fassung des § 26a UStG vom 27.4.1992 enthielt lediglich drei Zuwiderhandlungen. Die Norm soll dazu beitragen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Informationspflichten nachkommen kann, die ihr gegenüber den Mitgliedstaaten zum Schutz des Steueraufkommens obliegen[4]. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der am Europäischen Binnenmarkt teilnehmenden Stpfl. in besonderem Maße angewiesen, so dass die Bußgeldbewehrung entsprechender Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Die Norm erfuhr 2014 hinsichtlich der Zuständigkeit in Abs. 3 durch das "Kroatiengesetz"[5] eine Neuregelung im Zusammenhang mit der Zusammenfassenden Meldung. § 26a UStG wurde zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) geändert.[6] Hierdurch wurde § 26b UStG a.F., der die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Entrichtung einer Vorauszahlung, einer Steuer oder des Unterschiedsbetrags zum Fälligkeitstag mit einem Bußgeld bedroht, als Abs. 1 in § 26a UStG eingefügt. Nicht übernommen wurde dabei das ursprünglich in § 26b UStG normierte zusätzliche Tatbestandsmerkmal "der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer". Hinzu kamen weitere Entrichtungsgebote im Zusammenhang mit besonderen Besteuerungsverfahren, deren Verstoß nunmehr ebenfalls bußgeldbewehrt ist.

§ 26b UStG a.F. wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz[7] mit Wirkung zum 1.1.2002 neu eingeführt. Nach der damaligen Gesetzesbegründung[8] sollte § 26b UStG der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges insbesondere in Fällen sog. Karussellgeschäfte (s. dazu auch § 370 Rz. 1199 ff.) dienen. Vor Inkrafttreten der Norm war das Umsatzsteueraufkommen in jenen Fällen nicht ausreichend geschützt, in denen die Umsatzsteuer in der Rechnung i.S.d. § 14 UStG ausgewiesen und ordnungsgemäß den FinB gegenüber erklärt, gleichwohl aber vorsätzlich nicht entrichtet wurde. Eine Ahndung als Steuerordnungswidrigkeit war nicht möglich. Mit der Einführung des § 26b UStG a.F. wurde daher insbesondere beabsichtigt, gegen den als Rechnungsaussteller auftretenden sog. missing trader mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts vorgehen zu können. An diesem Gesetzeszweck hat sich durch die Änderung aufgrund des JStG 2020 nichts geändert.[9] Die Neuregelung in § 26a Abs. 1 UStG erfolgte vor allem deshalb, weil § 26b UStG a.F. kaum Anwendung fand.[10] Grund hierfür war vor allem das Tatbestandsmerkmal "der in einer Rechnung ausgewiesenen Steuer".[11] Dieses Tatbestandsmerkmal bot viel Anlass zu Diskussionen, die mit der Neuregelung obsolet wurden. Fraglich bleibt, ob jede unterlassene Zahlung unabhängig von einem Verschulden zur Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit führen soll. Dies wurde im Zusammenhang mit § 26b UStG a.F. ebenfalls diskutiert. Da eine Ordnungswidrigkeit jedoch nur bei Verschulden verfolgt werden kann, muss dies auch bei der Neuregelung des § 26a Abs. 1 UStG berücksichtigt werden.[12]

 

Rz. 282

[Autor/Stand] Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Ordnungswidrigkeiten:

b) Ordnungswidrigkeiten u.a. wegen unterlassener Zahlung von Umsatzsteuer (§ 26a Abs. 1 UStG)

 

Rz. 282.1

[Autor/Stand] Ordnungswidrig handelt nach § 26a Abs. 1 UStG, wer entgegen der in § 18 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 4c Satz 2, Abs. 4e Satz 4 oder Abs. 5a Satz 4, § 18i Abs. 3 Satz 3, § 18j Abs. 4 Satz 3 oder § 18k Abs. 4 Satz 3 UStG jeweils normierten Pflichten, eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. Im Vergleich zu § 26b UStG a.F. wurden die Zahlungspflichten durch die Schaffung der §§ 18i, 18j und 18k UStG erweitert:

 

Rz. 282.2

[Autor/Stand] Durch § 18 Abs. 1 UStG wird der Unternehmer verpflichtet, grundsätzlich (Ausnahmen s. § 18i Abs. 3, § 18j Abs. 4 und § 18k Abs. 4 UStG) bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die so ermittelte Steuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ).

 

Rz. 282.3

[Autor/Stand] Weicht die Umsatzsteuerjahreserklärung von der Summe der Voranmeldungen ab, ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG ).

 

Rz. 282.4

[Autor/Stand] Unterlässt der Unternehmer die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, kann das Finanzamt im Wege der Sc...

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