Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4[1] [Bis 12.02.2023: oder § 12 Absatz 2] Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

 

2.

entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig[2] [Bis 12.02.2023: § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht] oder nicht rechtzeitig erstattet.

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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