(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,

 

2.

entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,

 

3.

[1]entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

Bis 12.02.2023:

3.

entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

 

4.

[2]entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

5.[3] [Bis 12.02.2023: 4.]

entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt,

 

2.

entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,

 

3.

[4]einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder

Bis 12.02.2023:

3.

einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder[5] [Bis 31.12.2020: ,]

 

4.

entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt.[6] [Bis 31.12.2020: oder]

5.[7]

 

5.

entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.

 

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

[1] Nr. 3 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[2] Nr. 4 eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.02.2023.
[4] Nr. 3 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Nr. 5 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 23.10.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge