(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

 

1.

in andere Steuerlager,

 

2.

in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder

 

3.

zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

 

(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

 

(3) Das Bier ist unverzüglich

 

1.

vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

 

2.

vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen, oder

 

3.

vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

 

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt[1] [Vom 01.07.2011 bis 31.10.2022: übergeführt ] worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge