Schrifttum:

App, Eine missverständlich formulierte Bußgeldbestimmung im ErbStG, StVj. 1990, 101; Bilsdorfer, Kontrollmitteilungspraxis der Erbschaftsteuer-Stellen und § 30a der AO, BB 1989, 1102; Bilsdorfer, Die Informationsquellen und -wege der Finanzverwaltung, 8. Aufl. 2009; Canaris, Missbrauch der Norm des § 33 ErbStG durch die Finanzverwaltung, StVj. 1990, 283; Carl/Klos, Das Informationsverfahren der Finanzverwaltung im Erbfall, StVj. 1990, 16; Derlath, Kontrollmitteilungen im Erbfall, PStR 2001, 49; Dietz, Grenzen des sog. Bankgeheimnisses in Erbfällen, DStR 1989, 70; Ebeling, Keine Anzeigepflicht bei der Erbersatzbesteuerung von Familienstiftungen, DStR 1999, 665; Felix, Bankgeheimnis nach § 30a der AO und Anzeigen der Kreditinstitute nach § 33 Nr. 1 des ErbStG, BB 1988, 2011; Jülicher, Verfahrensrecht bei der ErbSt, ZErb 2001, 6; Klarner, Die Anzeigepflichten des ErbStG im Spiegel der neueren Rechtsprechung, ZEV 2019, 13; Klos/Carl, Probleme und Folgen der steuerlichen Kontrollmitteilungen nach § 33 ErbStG, INF 1989, 78; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021; Rolletschke, Die Hinterziehung von Erbschaft-/Schenkungsteuer, wistra 2001, 287; Sackreuther, Strafrechtliche Besonderheiten bei ErbSt-Hinterziehung, PStR 2011, 254; Stahl, Beerbung des Steuerhinterziehers, KÖSDI 1987, 6638; Stahl/Durst, Probleme der steuerkontaminierten Erbschaft, KÖSDI 209, 16604; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt; Werkmüller, Aufgaben und Funktionen der Bank in der Erbauseinandersetzung, ZEV 2001, 340; Wolsfeld, Informationsquellen des Finanzamts bei Erbschaft und Schenkung, ErbBStg 2001, 17; Zühlke, Mithilfe der Banken bei der Steuerumgehung im Bereich der Erbschaftsteuer, StBp 2007, 97.

 

Rz. 263

[Autor/Stand] § 33 Abs. 4 ErbStG enthält eine § 50e EStG (s. Rz. 249 ff.) entsprechende Bußgeldvorschrift[2]. Nach dieser Vorschrift werden Zuwiderhandlungen gegen die in § 33 Abs. 13 ErbStG bezeichneten Anzeigepflichten der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen mit Geldbuße geahndet. Nach § 33 ErbStG sind insbesondere Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten des Erblassers dem Erbschaftsteuer-FA schriftlich anzugeben. Dieses gibt die erlangte Kenntnis an das Einkommensteuer-FA des Erblassers im Wege der sog. Kontrollmitteilung weiter. Dadurch wird ermöglicht, die Steuerakten des Erblassers im Hinblick auf die Deklaration der Zinseinkünfte zu überprüfen. Die Bedenken, die im Zusammenhang mit dieser Vorschrift im Hinblick auf die Einhaltung des Bankgeheimnisses nach § 30a AO vorgebracht wurden, haben seit der Entscheidung des BVerfG vom 27.6.1991[3], in der die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Zinseinkünfte unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit ausdrücklich betont wurde, an Bedeutung verloren. Die (eher schwache) Regelung zum sog. Bankgeheimnis gem. § 30a AO ist zudem durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz in der ab 25.6.2017 geltenden Fassung aufgehoben worden[4]. Das BVerfG führte hierzu aus,

"daß steuerliche Kontrollmitteilungen und Auskunftspflichten mit den Grundrechten der Banken und Bankkunden vereinbar sind" und die "im Steuerrecht verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sowie die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kontrollmitteilungen (§§ 93 I, 194 III, 208 I AO) [...] hinreichend bestimmt [sind] und [...] dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" entsprechen.

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Verstößt nun ein in den Abs. 13 des § 33 Abs. 4 ErbStG Verpflichteter gegen diese Anzeigepflicht, handelt er ordnungswidrig, so dass gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt werden kann. Zur Anzeige verpflichtet ist nach Abs. 1, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst. Hierunter fallen neben den Kreditinstituten auch Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer, solange sie die vorgenannte Voraussetzung erfüllen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErbStDV hat die Anzeige mit einem Vordruck zu erfolgen (Muster 1 ErbStDV). Die Anzeige ist an das für die Erbschaftsteuer zuständige FA zu richten. Auch wenn mehrere an dem Vermögen beteiligt sind, muss die Anzeige erstattet werden (§ 1 Abs. 2 ErbStDV). Ausnahmen von der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 1 Abs. 4 ErbStDV.

Nach Abs. 2 sind im Falle der Ausgabe von Namenspapieren die Wertpapieremittenten anzeigepflichtig und nach Abs. 3 die Versicherungsunternehmen, insbesondere wenn die Auszahlung von Lebensversicherungen im Raum steht. Einzelheiten zu den Angaben der Anzeige nach § 33 Abs. 2 ErbStG enthält § 2 ErbStDV. Die Anzeige darf gem. § 2 Satz 2 ErbStDV unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 EUR nicht übersteigt. § 3 ErbStDV enthält den Umfang und die Ausnahme der Anzeigepflicht hinsichtlich § 33 Abs. 3 ErbStG (insbesondere Abgabe der Anzeige nach Muster 2 ErbStDV).

 

Rz. 265

[Autor/Stand] Gemäß § 33 Abs. 4 ErbStG stellen Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten Steuerordnungswidrigkeiten i.S.d. § 377 Abs. 1 AO dar m...

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