Die Mitgliedstaaten können für Gesellschaften, bei denen am Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei folgenden Größenmerkmale, nämlich

  • Bilanzsumme: 17 500 000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse: 35 000 000 EUR
  • durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250,

nicht überschritten werden, folgende Abweichungen von den in den Artikeln 23 bis 26 aufgeführten Gliederungen gestatten:

 

a)

in Artikel 23: Zusammenfassung der Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis";

 

b)

in Artikel 24: Zusammenfassung der Posten A.1, A.2 und B.1 bis B.4 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand";

 

c)

in Artikel 25: Zusammenfassung der Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis";

 

d)

in Artikel 26: Zusammenfassung der Posten A.1, B.1 und B.2 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenfalls (SIC! gegebenenfalls) "Rohaufwand".

Artikel 12 findet Anwendung.

Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu dem in Absatz 1 genannten Betrag gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens jeder Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

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