(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß den Absätzen 2 und 3 Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie für Gesellschaften vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten (Kleinstbetriebe):

 

a)

Bilanzsumme: 350 000 EUR;

 

b)

Nettoumsatzerlöse: 700 000 EUR;

 

c)

durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können in Absatz 1 genannte Gesellschaften von einer oder allen der nachstehend aufgeführten Pflichten ausnehmen:

 

a)

Verpflichtung, die ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite’ und die ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite’ gemäß den Artikeln 18 und 21 auszuweisen;

 

b)

macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes Gebrauch, so darf er den betreffenden Gesellschaften gestatten, lediglich im Hinblick auf sonstige Aufwendungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer vi von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der Berücksichtigung von ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite’ und ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite’ abzuweichen, sofern dies im Anhang oder gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes unter der Bilanz ausgewiesen wird;

 

c)

Verpflichtung, einen Anhang gemäß den Artikeln 43 bis 45 zu erstellen, sofern die nach Artikel 14 und Artikel 43 Absatz 1 Nummer 13 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG[1] geforderten Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden;

 

d)

Verpflichtung, einen Lagebericht gemäß Artikel 46 der vorliegenden Richtlinie vorzubereiten, sofern die nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG geforderten Angaben im Anhang oder gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes unter der Bilanz ausgewiesen werden;

 

e)

Verpflichtung, Jahresabschlüsse gemäß den Artikeln 47 bis 50a offenzulegen, sofern die in der Bilanz enthaltenen Informationen im Einklang mit den nationalen Vorschriften bei mindestens einer von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde ordnungsgemäß hinterlegt werden. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um das zentrale Register oder das Handels- oder Gesellschaftsregister nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG[2], so hat die zuständige Behörde die bei ihr hinterlegten Informationen dem Register zu übermitteln.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Gesellschaften gestatten,

 

a)

gegebenenfalls nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in der zumindest die in den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen, mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a werden die Posten E der ‚Aktiva’ und D der ‚Passiva’ in Artikel 9 bzw. die Posten E und K in Artikel 10 aus der Bilanz ausgeklammert;

 

b)

gegebenenfalls nur eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, in der zumindest folgende Posten gesondert ausgewiesen werden:

i)

Nettoumsatzerlöse;

ii)

sonstige Erträge;

iii)

Materialaufwand;

iv)

Personalaufwand;

v)

Wertberichtigungen;

vi)

sonstige Aufwendungen;

vii)

Steuern;

viii)

Ergebnis.

 

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anwendung von Abschnitt 7a auf Kleinstbetriebe, die Gebrauch von einer Befreiung nach den Absätzen 2 und 3 machen, weder gestatten noch verlangen.

 

(5) Bei den in Absatz 1 genannten Gesellschaften wird davon ausgegangen, dass der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erstellte Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gemäß Artikel 2 Absatz 3 vermittelt; infolgedessen findet Artikel 2 Absätze 4 und 5 auf derartige Jahresabschlüsse keine Anwendung.

 

(6) Wenn eine Gesellschaft zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei in Absatz 1 bestimmten Schwellenwerte überschreitet bzw. nicht mehr überschreitet, wirkt sich dieser Umstand auf die Anwendung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen nur dann aus, wenn er sowohl während des laufenden als auch während des vorangegangenen Geschäftsjahrs aufgetreten ist.

 

(7) Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu den in Absatz 1 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

 

(8) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bilanzsumme setzt sich entweder aus den unter den Posten A bis E der ‚Aktiva’ in Artikel 9 oder den unter den Posten A bis E in Artikel 10 genannten Vermögenswerten zusammen. Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a setzt sich die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bilanzsumme entweder aus den unter den Posten A bis D der ‚Aktiva’ in Artikel 9 oder den unter den Posten A bis D in Artikel 10 genannten Vermögenswerten zusammen.

[1] Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 54 Absatz 2...

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