Rz. 8

§ 11 EStG betrifft nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer bzw. steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen.[1]§ 11 EStG findet keine Anwendung

 

Rz. 9

§ 11 EStG findet Anwendung

  • bei der Ermittlung des Einnahmeüberschusses bei den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte), bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um nicht laufenden Arbeitslohn handelt (§ 11 Abs. 1 S. 3 EStG i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG);
  • für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG[6], z. B. auch für Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens[7];
  • bei nachträglichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden;
  • bei Sonderausgaben. Die Erstattung von Sonderausgaben fällt nicht unter § 11 EStG. Erstattete KiSt ist daher mit der im Zahlungsjahr geleisteten KiSt zu verrechnen, soweit sie nicht mit gezahlter KiSt im Erstattungsjahr verrechnet werden kann[8];
  • bei außergewöhnlichen Belastungen; zu den Einschränkungen s. Rz. 70 "außergewöhnliche Belastungen";
  • bei sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG;
  • im Zusammenhang mit § 32b EStG , da es sich bei den in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG genannten Einkünften nicht um Arbeitslohn handelt. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 4 EStG kommt nicht in Betracht[9];
  • auf Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind; hier gilt ebenfalls das Zuflussprinzip, d. h., für die mehrjährige Tätigkeit gezahlte Vergütung ist im Jahr des Zuflusses zu versteuern.[10] Die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 3 EStG ist lediglich eine Tarifentlastung (§ 34 EStG Rz. 70);
  • auf die zeitliche Berücksichtigung von AfaA.

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