Rz. 55

§ 11 Abs. 1 S. 4 EStG verweist für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit auf § 38a Abs. 1 S. 2[1] und 3 EStG. Dort wird für die zeitliche Erfassung des Arbeitslohns zwischen laufendem Arbeitslohn (§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG) und sonstigen Bezügen (nicht laufender Arbeitslohn; § 38a Abs. 1 S. 3 EStG) unterschieden. Für laufenden Arbeitslohn enthält § 38a Abs. 2 S. 2 EStG eine vom Zuflussprinzip abweichende zeitliche Zuordnung beim Arbeitnehmer.[2] Der Abfluss beim Arbeitgeber wird davon nicht berührt. Bei sonstigen Bezügen verbleibt es beim Zuflussprinzip des § 11 EStG.

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