Rz. 345

Ebenfalls unter § 17 EStG fallen die Herabsetzung des Nennkapitals (§ 58 GmbHG) und Rückzahlung des herabgesetzten Vermögens an den Anteilsinhaber.[1] Der Vorgang wird wie eine fiktive Veräußerung behandelt. Zu diesem Zweck ist der Herabsetzungsbetrag (der "Veräußerungspreis") mit den Anschaffungskosten zu vergleichen. Das bedeutet, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung, der an den Anteilseigner ausgezahlt wird, zuerst mit den Anschaffungskosten, und zwar den gesamten, nicht nur den anteiligen Anschaffungskosten, zu verrechnen ist.[2] Insoweit wird kein "Veräußerungsgewinn" erzielt. Eine Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG erfolgt nur insoweit, als der Herabsetzungsbetrag die gesamten ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt.

Die Kapitalherabsetzung mit Einstellung des herabgesetzten Betrags in die Rücklagen der Kapitalgesellschaft fällt nicht unter § 17 EStG, da hier der Anteilsinhaber kein Vermögen realisiert.

 

Rz. 346

Realisiert ist der Herabsetzungsgewinn oder -verlust im Zeitpunkt der Auskehrung des Vermögens.

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2021, § 17 EStG Rz. 230.

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