Rz. 70

Abgeordnetenbezüge

Dem Abgeordneten fließen die Abgeordnetenbezüge auch insoweit zu, als er von seinen Bezügen Sonderbeiträge an seine Partei abgetreten hat, die von der Parlamentsverwaltung unmittelbar an die Partei überwiesen werden. Denn er erlangt auch insoweit die Verfügungsmacht über seine Bezüge.[1]

Absetzung für Abnutzung

Greifen die Vorschriften über die AfA ein, ist ein Abzug der Aufwendungen im Abflussjahr ausgeschlossen (Rz. 8). Zur Berücksichtigung eines Schadens im Weg der AfaA im Veranlagungszeitraum der Wertminderung bzw. bei verdeckten Schäden im Jahr der Schadensentdeckung s. "Vermögensschaden".

Abtretung

Ein Schuldner (bisheriger Gläubiger, Zedent) kann seine Leistung dadurch erbringen, dass er eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung an seinen Gläubiger (neuen Gläubiger, Zessionar) durch schuldrechtlichen Vertrag (§ 398 BGB) abtritt.

Bei einer Abtretung an Erfüllungs statt (Ausnahme), die der Zahlung gleichsteht (§ 364 Abs. 1 BGB), führt die Abtretung zum Übergang der Forderung von dem bisherigen auf den neuen Gläubiger. In dem Übergang der Verfügungsmacht über die Forderung liegt bereits der Abfluss eines geldwerten Vorteils beim bisherigen Gläubiger und ein entsprechender Zufluss bei dem neuen Gläubiger. Die Forderung ist steuerlich mit ihrem wirtschaftlichen Wert zum Zeitpunkt der Abtretung zu erfassen, der sich nach der Realisierbarkeit beurteilt. Der spätere – evtl. niedrigere oder höhere – Zahlungseingang wirkt sich nicht aus.[2] Dementsprechend stellt auch ein späterer Forderungsausfall keine Ausgabe dar.

Erfolgt die Abtretung erfüllungshalber (Regelfall), erhält der neue Gläubiger bei Weiterbestehen seiner bisherigen Forderung zu deren Sicherung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit (§ 364 Abs. 2 BGB). Ein Zufluss beim neuen Gläubiger und ein entsprechender Abfluss beim Zedenten liegen hier erst dann vor, wenn die Forderung erfüllt wird.[3] Der Zufluss bzw. der Abfluss wird auch in diesem Fall ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Abtretung vorverlagert, wenn die abgetretene Forderung bereits fällig, unbestritten und einziehbar ist, auch wenn sie der neue Gläubiger nicht sofort einzieht. Die Abtretung wird dann wie der Zufluss einer Barzahlung angesehen.[4] Der nachträgliche Forderungseingang oder -ausfall ist unerheblich. Hiergegen werden – zu Unrecht – Bedenken erhoben, da dies dem System der Einkünfteermittlung bei Überschusseinkünften widerspreche.[5]

Leistet der Schuldner an den neuen Gläubiger, liegt im Zeitpunkt des Zahlungseingangs, d. h. mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den neuen Gläubiger, (gleichzeitig) ein Zufluss beim alten Gläubiger vor. Dies gilt bei rechtsgeschäftlicher Abtretung sowie bei einem gesetzlichen Forderungsübergang, z. B. auf den Sozialleistungsträger nach § 115 Abs. 1 SGB X.[6]

Aktienoption

Vgl. "Arbeitslohn/Belegschaftsaktien". Zufluss von Arbeitslohn bei Abtretung gewährter Aktienoptionen: Der aus einer Optionsgewährung resultierende Vorteil fließt durch Ausübung des Optionsrechts oder durch anderweitige Verwertung durch den Arbeitnehmer zu.[7]

Arbeitslohn

1 Sonderregelung nach § 11 Abs. 1 S. 4 EStG

§ 11 Abs. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 38a Abs. 2 S. 2 EStG enthält für laufenden Arbeitslohn eine Durchbrechung des Zuflussprinzips für die Zuordnung beim Arbeitnehmer; s. Rz. 55ff.

2 Zufluss – Allgemeines

Ein mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährter stpfl. geldwerter Vorteil (§ 19 EStG Rz. 76ff.) ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeflossen, zu dem der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann. Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Leistung zusagt, sondern erst, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt.[8] Die Einräumung eines Anspruchs reicht nicht aus; der Zufluss wird erst bei Erfüllung begründet.[9] Anders nur, wenn der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers Aufwendungen erbringt, die eigene Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gegen Dritte begründen.[10] Zurückgezahlter Arbeitslohn[11] ist als negative Einnahme im Abflussjahr abzuziehen.[12] Einige Stimmen in der Literatur sehen in der Rückzahlung von Einnahmen Werbungskosten.[13] Unstreitig ist jedoch, dass die Rückzahlung im Jahr des Rückflusses zu berücksichtigen ist. Das alte Jahr wird steuerlich nicht rückabgewickelt.

Dem Zufluss steht nicht entgegen, wenn ein Teil des Arbeitslohns für eine Kaution einbehalten wird.[14] Die Einräumung einer bloßen Gewinnchance (deren Bewertung nicht einfach wäre) im Rahmen einer betriebsinternen Verlosung führt noch nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn.[15]

Eine Gehaltsgutschrift (in den Büchern des Arbeitgebers) steht der Auszahlung gleich, wenn bei dem Arbeitnehmer damit die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis verbunden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt, sondern darüber hinaus zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht.[16]...

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