Rz. 177

Die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Die Einnahmen bestimmen sich nach § 8 EStG. Dazu gehört auch ein von einem Dritten gezahltes Entgelt für die erbrachte Leistung. Auch gehört zu den Einnahmen ein erst nachträglich gezahltes Entgelt, wenn dieses Entgelt vom Leistenden als Gegenleistung für die von ihm erbrachte Leistung angenommen wird (Rz. 166). Einnahmen können sich auch aus tauschähnlichen Vorgängen ergeben, z. B. durch einen anderweitigen Preisnachlass.

Der Begriff der Werbungskosten folgt aus § 9 EStG.[1] Abziehbar sind die durch die Einnahmen veranlassten Aufwendungen. Ein Pauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG wird nicht gewährt.

 

Rz. 178

Es gilt der Grundsatz der Vereinnahmung und Verausgabung des § 11 EStG. Die Einnahmen sind in dem Vz anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind, Werbungskosten sind in dem Vz anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Dies führt bei einmaligen Zahlungen angesichts der Freigrenze und des nur beschränkten Verlustausgleichs (Rz. 180) zu Schwierigkeiten, wenn die Werbungskosten in einem anderen Vz abgeflossen sind, als der Zufluss der Einnahmen erfolgte. Werbungskosten sind auch dann im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflussjahr der Einnahmen noch nicht sicher voraussehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahrs nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.[2] Für in späteren Vz zurückgezahlte sonstige Einkünfte (Bestechungsgelder) hat der BFH am Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG festgehalten. Er hat aber den steuermindernden Abzug im Jahr der Rückzahlung zugelassen; § 22 Nr. 3 S. 3 EStG stehe dem nicht entgegen.[3]

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