Rz. 62

§ 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG bestimmt, dass der Übernahmegewinn bzw. -verlust bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Betracht bleibt. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung.[1] Durch sie soll eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Gewinnen – zum einen auf der Ebene der übertragenden Körperschaft und zum anderen auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers – vermieden werden. § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG gilt nicht für einen Beteiligungskorrekturgewinn sowie einen Übernahmefolgegewinn oder -verlust.[2] Die Regelung in § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist verfassungsgemäß.[3]

 

Rz. 63

§ 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG regelt die gewerbesteuerliche Behandlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft bzw. natürlichen Person. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG.[4] Bedeutung hat § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG nur für den Fall, dass die Übernehmerin der GewSt unterliegt. Bei einer Personengesellschaft als übernehmendem Rechtsträger ist der Übernahmegewinn bzw. -verlust gesellschafterbezogen zu ermitteln.

 

Rz. 64

Zur Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts verweist § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG auch für gewerbesteuerliche Zwecke auf § 4 Abs. 4ff. UmwStG. Nicht Bestandteil des Übernahmegewinns bzw. -verlusts sind die Einkünfte nach § 7 UmwStG. Sie können der GewSt unterliegen.

 

Rz. 65

Ergibt sich ein Übernahmegewinn, gilt § 4 Abs. 7 UmwStG.[5] Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags des übernehmenden Rechtsträgers kommt es nach § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG zu einer entsprechenden Kürzung um den etwaig verbleibenden Übernahmegewinn. Ist an dem übernehmenden Rechtsträger eine Körperschaft beteiligt, kommt hinsichtlich der Ermittlung des Übernahmegewinns grundsätzlich § 8b Abs. 2 KStG in Betracht. Die Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG ist allerdings kein Übernahmegewinn. Sie unterliegt der GewSt.[6] Bei einem Übernahmeverlust gilt § 4 Abs. 6 UmwStG.[7] Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags der Übernehmerin führt dies nach § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG zu einer entsprechenden Erhöhung um den etwaig verbleibenden Übernahmeverlust.

 

Rz. 66

Hält ein Gesellschafter die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft in seinem gewerblichen Betriebsvermögen, ist der Gewerbeertrag des Gesellschafters um den Gewinn- bzw. Verlustanteil an der Personengesellschaft zu kürzen. Es gelten §§ 9 Nr. 2, 8 Nr. 8 GewStG.[8] Eines Rückgriffs auf § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG bedarf es in diesen Fällen nicht.[9]

 

Rz. 67

Keine Auswirkung hat die GewSt-Freiheit des Übernahmegewinns auf die Anrechnung der GewSt nach § 35 EStG, da nach § 35 Abs. 1 S. 3 EStG nur der GewSt unterliegende gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 67a

Nach § 18 Abs. 2 S. 2 GewStG unterliegen die Einkünfte i. S. d. § 7 UmwStG nicht der GewSt, wenn es sich nach § 18 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UmwStG bei den Anteilen an dem übertragenden Rechtsträger um Anteile i. S. d. § 17 EStG handelt und die Anteile am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören (Rz. 38).

[6] Schießl, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 139; Pung/Bernhagen, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 28; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 41.
[8] Schießl, in Widmann/Mayer Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz. 143.
[9] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 18 UmwStG Rz. 42.

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