Rz. 204

§ 4 Abs. 6 UmwStG findet Anwendung, wenn das Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4, 5 UmwStG negativ ist. Ein derartiger Übernahmeverlust zweiter Stufe liegt vor, wenn das positive oder negative Übernahmeergebnis erster Stufe auch nach Berücksichtigung der Bezüge nach § 7 UmwStG keinen Übernahmegewinn ergibt. Ein Übernahmeverlust, der auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft entfällt, wird nach § 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht nach § 4 Abs. 6 S. 2 UmwStG dann, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 7, 8 S. 1 KStG erfüllen. In diesem Fall wird ein Übernahmeverlust bis zur Höhe des Dividendenteils berücksichtigt. Soweit ein Übernahmeverlust auf eine natürliche Person als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft oder als übernehmenden Rechtsträger entfällt, wird er grundsätzlich i. H. v. 60 %, höchstens jedoch i. H. v. 60 % des als ausgeschüttet geltenden Dividendenteils berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.[1] In den Fällen von § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust stets außer Ansatz. Die Minderung des Übernahmeergebnisses erster Stufe um die Bezüge nach § 7 UmwStG führt im Regelfall zu einem Übernahmeverlust zweiter Stufe.

Rz. 205 einstweilen frei

 

Rz. 206

Bei dem Übernahmeverlust handelt es sich um einen laufenden Verlust. Er entsteht zum steuerlichen Übertragungsstichtag.[2]

 

Rz. 207

Etwaige Bezüge nach § 7 UmwStG sind trotz eines Übernahmeverlusts nach den allgemeinen Regeln zu versteuern.[3]

 

Rz. 207a

§ 4 Abs. 6 UmwStG ist verfassungsgemäß.[4] Es liegt kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor; dieses wird jedoch tangiert, wenn § 4 Abs. 6 UmwStG dazu führt, dass Erwerbsaufwendungen ohne nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung der Abzug versagt wird. Dann ist zu prüfen, ob wegen sachlicher Unbilligkeit von der Festsetzung oder Erhebung der Steuer nach den §§ 163, 227 AO abgesehen werden kann.[5] Des Weiteren ist die Regelung hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit des Übernahmeverlusts auch mit der FRL vereinbar.[6]

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