Rz. 108

Auch zum Ende der unbeschränkten KSt-Pflicht fehlen im KStG ausdrückliche generelle Regelungen. § 11 KStG bestimmt, dass im Falle der Auflösung und Abwicklung (Liquidation) von unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaften, unbeschränkt stpfl. Genossenschaften oder unbeschränkt stpfl. VVaG der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Für die Gewinnermittlung nach dem Vermögensvergleich wird das Abwicklungs-Endvermögen benötigt. Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende, ggf. korrigierte Vermögen.[1]

Daraus folgt, dass die unbeschränkte KSt-Pflicht für den einschlägigen Personenkreis nicht bereits mit der Auflösung der juristischen Person oder der Einstellung ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit, sondern erst in dem Zeitpunkt endet, in dem das Liquidationsvermögen an die Gesellschafter, Genossen bzw. Mitglieder ausgeschüttet wird.

 

Rz. 109

Die Ausschüttung des Liquidationsvermögens ist erst nach Ablauf des sog. Sperrjahrs zulässig.[2] Dieses Sperrjahr beginnt mit dem Tag, an dem die Auflösung von den Liquidatoren ggf. zum dritten Mal bekannt gegeben worden und die Aufforderung an die Gläubiger der juristischen Person, sich bei derselben zu melden, (bei der AG und der GmbH: zum dritten Mal) erfolgt ist.[3] Die Körperschaftsteuerpflicht kann damit frühestens mit Ablauf dieses Sperrjahrs enden.[4]

 

Rz. 110

Das tatsächliche Erlöschen der Rechtsfähigkeit durch Eintragung der Löschung in das entsprechende Register oder durch Widerruf bzw. Rücknahme der staatlichen Erlaubnis oder der staatlichen Verleihung hat auf das Ende der Körperschaftsteuerpflicht in diesen Fällen keinen Einfluss.

 

Rz. 111

Aus § 12 Abs. 1, 3 KStG ergibt sich, dass eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausscheidet, wenn sie ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ins Ausland verlegt. Diese Bestimmung kann für alle körperschaftstpfl. Gebilde des privaten Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–5 KStG in Betracht kommen.

 

Rz. 112

Wegen der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit von sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts wird auf die §§ 41ff. BGB (für Vereine) und §§ 86ff. BGB (für Stiftungen) verwiesen. In derartigen Fällen, bei nichtrechtsfähigen Gebilden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sowie bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts endet die Körperschaftsteuerpflicht mit der Einstellung ihrer Tätigkeit bzw. Übertragung ihres Vermögens.

[4] RFH v. 7.11.1922, I A 147/22, RFHE 10, 318; RFH v. 30.10.1925, I A 69/25, RFHE 17, 240.

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