Rz. 11

Die Auflösung ist ein Rechtsakt. Wichtige Auflösungsgründe sind

  • bei Aktiengesellschaften (und gem. Art. 63 SE-VO damit auch für SE)

    • der Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit[1],
    • der Beschluss der Hauptversammlung, der eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muss, wenn nicht die Satzung eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt[2],
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (siehe hierzu aber auch § 11 Abs. 7 KStG)[3],
    • die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt wird[4],
    • die Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach§ 399 FamFG ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist[5],
    • Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (vgl. § 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG); allerdings erfolgt in diesen Fällen trotz der Auflösung keine Liquidation, sodass § 11 KStG nicht anwendbar ist;
    • das gerichtliche Urteil, das auf Antrag der obersten Landesbehörde ergeht, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidriges Verhalten das Gemeinwohl gefährdet[6];

    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

    • der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit[7],
    • der Beschluss der Gesellschafter, der, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf[8],
    • das gerichtliche Urteil aufgrund einer Auflösungsklage von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen[9],
    • die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde im Verwaltungsstreitverfahren, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidriges Geschäftsgebaren das Gemeinwohl gefährdet[10],
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (siehe hierzu aber § 11 Abs. 7 KStG)[11],
    • die Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse[12],
    • mit Rechtskraft der Verfügung des Registergerichts, durch die ein Mangel des Gesellschaftsvertrags nach § 399 FamFG festgestellt worden ist[13],
    • Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG[14]; allerdings erfolgt in diesen Fällen trotz der Auflösung keine Liquidation, sodass § 11 KStG nicht anwendbar ist;
  • bei Genossenschaften (und damit gem. Art. 72 SCE-VO auch für SCE)

    • der Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit[15],
    • der Beschluss der Generalversammlung, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln bedarf[16],
    • der Beschluss des Registergerichts, wenn

      • die Zahl der Genossen unter drei sinkt[17],
      • die Genossenschaft sich nicht einem Prüfungsverband anschließt[18],
    • die Entscheidung auf dem Verwaltungsweg[19], wenn

      • die Genossenschaft durch gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen das Gemeinwohl gefährdet oder
      • die Genossenschaft andere als die gesetzlich zugelassenen geschäftlichen Zwecke verfolgt,
    • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens[20];
  • bei Kommanditgesellschaften auf Aktien[21]

    • das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters[22],
    • die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt wird[23],
    • die Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist[24],
    • die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG; [25] allerdings erfolgt in diesen Fällen trotz der Auflösung keine Liquidation, sodass § 11 KStG nicht anwendbar ist;
    • das gerichtliche Urteil, das auf Antrag der obersten Landesbehörde ergeht, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidriges Verhalten das Gemeinwohl gefährdet[26];
  • bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    • Zeitablauf[27],
    • Auflösungsbeschluss[28],
    • Untersagung durch die Aufsichtsbehörde[29],
    • Eröffnung des Insolvenzverfahrens[30],
    • rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.[31]

In den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt zwar eine Auflösung, aber keine "Abwicklung" im eigentlichen Sinne; diese wird durch die insolvenzrechtliche Befriedigung der Gläubiger ersetzt. § 11 Abs. 16 KStG ist daher gem. § 11 Abs. 7 KStG auf Fälle des Insolvenzverfahrens jedoch entsprechend anwendbar.

 

Rz. 12

Die Auflösung hat nicht bereits die Abwicklung zur Folge, vielmehr ändert sich lediglich der werbende Zweck der Körperschaft in einen Abwicklungszweck.[32] Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[33]  Mit der Anmeldung muss eine Bekanntmachung erfolgen und die Gläubiger müssen mindestens dreimal aufgerufen werden, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft geltend zu machen. Sodann beginnt ein Sperrjahr, in dem keine Auskehrungen an die Gesellschafter erfolgen dürfen, um das vorhandene Vermögen für die Befriedigung der Gläubiger abzusichern. Nach der Auflösung erfolgt regelmäßig die Abwicklung. Die aufgelöste Gesellschaft führt in ihrem Firmennamen den Zusatz i. L. (in Liquidation) oder i....

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