Entscheidungsstichwort (Thema)

evangelischer Kirchensteuer 19990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 33/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 23.508,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden zur Einkommensteuer 1990 antragsgemäß zusammen veranlagt. Da sie der … in … angehörten, wurden sie bis 1989 zur evangelischen Kirchensteuer mit 8 v. H. der festzusetzenden Einkommensteuer als Gesamtschuldner herangezogen.

Am 27. September 1990 trat der Ehemann aus der evangelischen Kirche aus, die Ehefrau gehörte weiterhin der Evangelischen Landeskirche an.

Nach dem teilweise vorläufigen und im ganzen unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Einkommensteuerbescheid für 1990 hatte der Ehemann als Geschäftsführer einer GmbH, die er beherrscht, im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 192.780 DM, außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.411.758 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 25.581 DM. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 59.700 DM; dazu kamen Einkünfte aus Kapitalvermögen von 6.406 DM und aus Vermietung und Verpachtung von 22.072 DM. Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.718.297 DM waren Sonderausgaben abzuziehen, so daß sich ein zu versteuerndes Einkommen von 1.710.008 DM ergab. In dem Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 25. November 1992 setzte der Beklagte die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle auf 860.596 DM fest.

Die evangelische Kirchensteuer berechnete der Beklagte auf 52.140,39 DM. In diesem Betrag ist hauptsächlich die auf den Ehemann entfallende Kirchensteuer enthalten, die nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Kirchensteuergesetz (KiStG) auf 9/12 der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht des Ehemannes ergebenden Jahressteuerschuld berechnet wurde.

Gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Kirchensteuer für 1990 erhoben die Eheleute, soweit es die evangelische Kirchensteuer betraf, Einspruch. Sie machten geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits 1975 das von der Finanzverwaltung angewendete kirchensteuerliche Zwölftelungsprinzip bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht, insbesondere bei Kirchenaustritt während eines Kalenderjahres, in einer die bremische Kirchensteuer betreffenden Entscheidung als nicht rechtens beanstandet und verlangt, daß Einkommensteuern, die nach dem Ende der Kirchensteuerpflicht anfielen, als Maßstab für die Kirchensteuer unberücksichtigt blieben (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1975 VI R 123/72, BStBl II 1976, 101, 104). Dem Ehemann sei am 21. Dezember 1990, also erhebliche Zeit nach seinem Kirchenaustritt, eine Dividende für 1989 im Betrag von 1.406.250 DM (Höhe der Leistungen: 900.000 DM; anrechenbare Körperschaftsteuer 506.250 DM; zu versteuernde Einnahmen: 1.406.250 DM; anrechenbare Kapitalertragsteuer, 225.000 DM) zugeflossen. Diese müsse aus der Berechnungsgrundlage für die evangelische Kirchensteuer ausgeklammert werden. Wenn auf die anderen Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie auf die abziehbaren Sonderausgaben das Zwölftelungsprinzip angewendet würde, wäre dagegen nichts einzuwenden. Der Berechnung der evangelischen Kirchensteuer sei ein nach der Splittingtabelle zu versteuerndes Ehegatteneinkommen 1990 von 250.848 DM zugrunde zu legen. Danach wäre die Kirchensteuer für 1990 von 52.140,39 DM um 45.176,07 DM auf 6.964,32 DM herabzusetzen.

Während der Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beim Finanzamt beantragten die Kläger beim Evangelischen Oberkirchenrat unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1988 einen Erlaß der Kirchensteuer von 45.176,07 DM aus (wie sie geltend machten: zwingenden) Gründen der sachlichen Billigkeit. Der Evangelische Oberkirchenrat erließ den Klägern mit Verwaltungsakt vom 18. April 1994 Kirchensteuer im Betrag von 21.233 DM und lehnte den weitergehenden Erlaßantrag ab.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 1996, auf die Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Einspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung zurück: Das Zwölftelungsprinzip habe in § 7 Abs. 1 Satz 4 des Kirchensteuergesetzes im Land Baden-Württemberg eine klare und eindeutige landesrechtliche Grundlage. Dadurch unterscheide sich die Rechtslage von dem älteren bremischen Kirchensteuerfall, über den der BFH in 1975 entschieden habe.

Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, die am 18. März 1996 als erfolgt gilt, haben die Kläger am 15. April 1996 Klage erheben lassen.

Sie machen geltend: Das in § 7 Abs. 1 Satz 4 KiStG normierte Zwölftelungsprinzip regele nicht klar und eindeutig, daß Dividenden, die im Jahr des Kirchenaustritts nach erfolgtem Kirchenaustritt zuflössen, in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer einzubeziehen seien. Die Bestimmung überschneide sich mit der Regelung des § 4 KiStG, wonach Tatsachen, die die Kirchensteuerpflicht begrün...

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