Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eines ehemaligen Grenzgängers ist als Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig. DBA-Schweiz. keine Steuerbefreiung von Zahlungen aufgrund eines Schweizer Sozialplans. Anwendung der Fünftelregelung. beschränkter Sonderausgabenabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einmalzahlung eines Schweizer Arbeitgebers zur Finanzierung des Anspruchs eines ehemaligen Grenzgängers auf Zahlung einer Überbrückungs- und Altersrente durch eine Schweizer Pensionskasse unterliegt als laufende Lohnzahlung der inländischen Besteuerung.

2. Ausgaben für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die vom Schweizer Arbeitgeber aufgrund eines Sozialplans freiwillig erbracht werden, sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 28 EStG steuerbefreit.

3. Bei der Ersatzleistung für die Einmaleinlage handelt es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, so dass sie als außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG einem ermäßigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung) unterliegt.

4. Die vom Arbeitnehmer geleistete Einmaleinlage unterliegt als Vorsorgeaufwendung dem beschränkten Sonderausgabenabzug. Eine unbeschränkter Abzug der Einmaleinlage kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Nrn. 28, 62, § 10 Abs. 3, 4a, § 19 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1-2; DBA CHE Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1-2, Art. 15 Abs. 1, Art. 15a Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1949 geborene Kläger und die Klägerin sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2007 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger haben zwei Kinder.

Die Kläger hatten im Streitjahr ihren Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2007im Inland (in G.) und waren dort auch ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) –DBA-Schweiz 1971–. Dies ist zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig.

Der Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1984 als Systemanalytiker ununterbrochen bei verschiedenen, in B/CHansässigen Arbeitgeberinnen. Zunächst war er bei der C-AG tätig, dann ab dem 1. Januar 1997 bei der NS-AG und ab dem 1. Januar 1998 bei der NP-AG, schließlich ab dem 1. Januar 2002 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Oktober des Streitjahres bei der S-AG in B/CH. Sein Ausscheiden beruhte darauf, dass die Abteilung „G” der S-AG im Rahmen einer betrieblichen Restrukturierungsmaßnahme aufgelöst wurde.

Die Beteiligten gehen unstreitig davon aus, dass der Kläger seit seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz zum 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung mit seinen von den genannten Arbeitgeberinnen bezogenen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 bzw. ab dem 1. Januar 1994 im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) –DBA-Schweiz 1992– durchgängig der Besteuerung im Inland unterlag.

Mit der Arbeitsaufnahme in der Schweiz am 1. Januar 1984 bestand zwischen dem Kläger und verschiedenen Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 –ZGB– (Systematische Sammlung des Bundesrechts –SR– 210, www.admin.ch, ≫direkt zu ≫ Gesetzgebung) gemäß Art. 331 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des ZGB (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 – OR – (SR 220) und Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 16. April 1984 – BVG – (SR 831.49) ununterbrochen ein Vorsorgeverhältnis/Versicherungsverhältnis, zuletzt und im Streitjahr zur Pensionskasse S: Art. 2 Abs. 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des Reglementes = Reglement der Pensionskasse S, gültig ab 1. Januar 2006 –Reglement 2007–). Wegen der Vorsorgeverhältnisse mit den verschiedenen Personalfürsorgestiftungen (Pensionskasse C; Pensionskasse N und Pensionskasse S) wird auf die vom Kläger vorgelegten Versicherungsausweise verwiesen.

Diese bezweckt die Vorsorge für die Mitarbeiter der Firma (s. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 des Reglements 2007) im Alter und bei Invalidität sowie für die Hinterlassenen dieser Mitarbeiter nach deren Tod. Sie führt die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäß BVG durch und hat sich zu diesem Zweck in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Reglements 2007; Art. 48 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die ...

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