Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente eines ehemaligen Grenzgängers ist als Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig. DBA-Schweiz. keine Steuerbefreiung von Zahlungen aufgrund eines Schweizer Sozialplans. Anwendung der Fünftelregelung. Kinderrente. beschränkter Sonderausgabenabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einmalzahlung eines Schweizer Arbeitgebers zur Finanzierung des Anspruchs eines ehemaligen Grenzgängers auf Zahlung einer Überbrückungs- und Altersrente durch eine Schweizer Pensionskasse unterliegt als laufende Lohnzahlung der inländischen Besteuerung.

2. Dem Arbeitslohncharakter der Einmalzahlung steht nicht entgegen, dass sie auch der Finanzierung einer Kinderrente dient.

3. Ausgaben für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die vom Schweizer Arbeitgeber aufgrund eines Sozialplans freiwillig erbracht werden, sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 28 EStG steuerbefreit.

4. Bei der Ersatzleistung für die Einmaleinlage handelt es sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, so dass sie als außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG einem ermäßigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung) unterliegt.

5. Die vom Arbeitnehmer geleistete Einmaleinlage unterliegt als Vorsorgeaufwendung dem beschränkten Sonderausgabenabzug. Eine unbeschränkter Abzug der Einmaleinlage kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Nrn. 28, 62, § 10 Abs. 3, 4a, § 19 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1-2; DBA CHE Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1-2, Art. 15 Abs. 1, Art. 15a Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1948 geborene Kläger und die 1950 geborene Klägerin sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2007 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger haben zwei Kinder, den am 26. August 1981 geborenen Sohn D. und die 1985 geborene Tochter S. Diese befand sich während des gesamten Streitjahres in Berufsausbildung.

Die Kläger hatten im Streitjahr (und zuvor) ihren Wohnsitz im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 EStG 2007 im Inland und waren dort auch ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) –DBA-Schweiz 1971–.

Der Kläger arbeitete seit dem 1. November 1981 als Biochemiker ununterbrochen bei verschiedenen, in B/CH ansässigen Arbeitgeberinnen. Ab dem 1. November 1981 war er bei der C-AG tätig, ab dem 1. Januar 1998 bei der NP-AG und seit dem 1. Januar 2002 bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Mai des Streitjahres am 1. Juni des Streitjahres bei der S-AG in B/CH (im Folgenden: SAG bzw. Arbeitgeberin). Die Frühpensionierung des Klägers erfolgte im Rahmen einer betrieblichen Restrukturierungsmaßnahme der S-AG (s. Art. 335d ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 –OR– Systematische Sammlung des Bundesrechts –SR– 220, www.admin.ch, ≫ direkt zu ≫ Gesetzgebung). Der Kläger war in den letzten Jahren vor seiner Frühpensionierung als Manager in der Gruppe GRA beschäftigt.

Der Kläger unterlag in diesem Zeitraum mit seinen –von den zuvor genannten Arbeitgeberinnen gezahlten– Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit als Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 bzw. ab dem 1. Januar 1994 im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) –DBA-Schweiz 1992– der Besteuerung im Inland. Dies ist zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig.

Infolge der Arbeitstätigkeit für in der Schweiz ansässige Unternehmen bestand seit dem 1. November 1981 zwischen dem Kläger und den jeweiligen –von seinen Arbeitgeberinnen errichteten– Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 –ZGB– (SR 210) gemäß Art. 331 ff. OR (SR 220) und Art. 48 des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 16. April 1984 –BVG– (SR 831.49) ein Vorsorgeverhältnis/Versicherungsverhältnis, zuletzt (seit dem 1. Januar 2002) zur Pensionskasse S; Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Reglement 2007). Zur geschichtlichen Entwicklung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz wird auf die Ausführungen in: Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. § 1 Rn 25 ff., bzw. § 1 Rn 54-59 und in: Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., § 14 Rn 1 und 2 verwiesen.

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