Grenzgängerregelung bei sog. geringfügigen Arbeitsverhältnissen
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Steuerpflichtiger, der im Streitjahr 2013 seinen alleinigen Wohnsitz in Deutschland hatte. Er ist seit 2002 als Vertriebsleiter der B Inc. (USA) angestellt und bezog daneben Arbeitslohn als Prokurist der von ihm gegründeten C AG (Schweiz) in N. Vereinbart wurde im Arbeitsvertrag mit der C AG eine Arbeitszeit von "3 Arbeitstagen (24 Stunden) pro Monat, je nach Bedarf nicht an feste Tage gebunden".
Besteuerung des Arbeitslohns
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der von der C AG bezogene Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen sei. Der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und kein Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz. Seiner Ansicht nach sei die in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz festgelegte Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen/Jahr aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage zu kürzen. Im Streitjahr habe er anlässlich von Geschäftsreisen 20 Nichtrückkehrtage gehabt.
Grenzgänger trotz Teilzeitbeschäftigung
Dass Finanzamt besteuerte den Arbeitslohn des Klägers für die C AG in voller Höhe und vertrat die Auffassung, dass der Kläger als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz anzusehen sei. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz finde daher keine Anwendung. Über die Nichtrückkehrtage habe der Kläger keine Nachweise erbracht.
Regelmäßige Rückkehr
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Kläger als Grenzgänger anzusehen ist, da das in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz für Grenzgänger formulierte Erfordernis, dass ein Grenzgänger "regelmäßig" von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, lediglich bedeutet "jeweils nach Arbeitsende". Das Gericht stellte zudem klar, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise in der Schweiz beschäftigt ist, die Anzahl von 60 unschädlichen Nichtrückkkehrtagen in § 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzten sei.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.04.2021 - 3 K 2357/19 (veröffentlicht mit Newsletter 2/202)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
112
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
91
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
90
-
Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten
88
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
30.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026